Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 262/2024 vom 30.04.2024

Änderung des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag

Die kommunalen Spitzenverbände wurden gebeten, Anregungen zu dem Änderungsgesetz des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu geben.

Hierbei wurde die geplante Ergänzung von § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW kritisiert, da diese das Risiko der Verringerung der Schutzzieleinhaltung bei der Überwachung und des Vollzugs durch die Ordnungsbehörden beinhalte.

Bislang ist geregelt, dass in sogenannten Mehrfachspielhallen jeweils eine Aufsichtsperson je Spielhalle während der Öffnungszeiten anwesend sein muss. Für mehrere, im Verbund stehende Spielhallen gilt dies für jede Spielhalle im Einzelnen. Mit der Gesetzesänderung soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass bei Mehrfachspielhallen auch eine geringere Anzahl an Aufsichtspersonen bereitgestellt werden kann.

Eine Verringerung des Personals, das nicht nur Kontrollpflichten im Sinne der Spielerinnen und Spieler und Jugendschutzvorschriften hat, sondern zudem Tätigkeiten wie den Ausschank von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Geldwechseltätigkeiten vornimmt, wird der Schutzintention der Vorschriften nicht gerecht.

Die vollständige Stellungnahme können Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformationen – Fachgebiete – Recht, Personal, Organisation – Ordnungsrecht – GlüSTV abrufen.

Az.: 15.0.22-003/006

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search