Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 338/2024 vom 07.05.2024

Bundesrat schlägt Änderung beim Gesetz gegen Schrottimmobilien-Missbrauch vor

Mit Mitteilung 232/2024 vom 18.03.2024 hat die Geschäftsstelle über den Entwurf eines Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes informiert, den die Bundesregierung im März dieses Jahres beschlossen hat. Mit dem Gesetz soll künftig verhindert werden können, dass Gebäude im Rahmen von Zwangsversteigerungen ersteigert werden, die Ersteher den Kaufpreis allerdings nie entrichten und dennoch – beispielsweise durch Mieteinnahmen – Einkünfte aus der Immobilie erzielen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Gemeinden die Möglichkeit eines Antrages auf gerichtliche Verwaltung solcher Grundstücke eingeräumt wird. Nach der Anordnung der gerichtlichen Verwaltung sind Miet- und andere Einkünfte aus dem Grundstück nicht an den Ersteher, sondern an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. So soll dem Anreiz entgegengewirkt werden, überhöhte Gebote auf Problemimmobilien abzugeben, um als Eigentümer ohne Zahlung des Kaufpreises aus dem Grundstück Nutzen zu ziehen. Dies ist nur bei Versteigerungen möglich, da der Ersteher hier bereits mit Erteilung des Zuschlages und nicht erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer des Grundstücks wird.

Der Gesetzentwurf stand am 26. April 2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf regt der Bundesrat an, Gemeinden nur dann die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung zu gewähren, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Erlass einer Rechtsverordnung zugelassen hat. Hintergrund dieses Vorschlages ist es, dass die Zahl der Anwendungsfälle für das Gesetz seiner Begründung nach begrenzt und regional überschaubar ist. Der Bundesrat befürchtet, dass es andernfalls im gesamten Bundesgebiet zu höheren Kosten im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren kommen könnte, da stets mit der Möglichkeit der Bestellung einer gerichtlichen Verwaltung gerechnet werden müsste.

Die Stellungnahme zum Regierungsentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfassen und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen wird. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Der Vorschlag des Bundesrates, erst nach Erlass einer Rechtsverordnung durch die Länder den Kommunen die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung zu gewähren, ist aus kommunaler Sicht abzulehnen. Städte und Gemeinden müssen flächendeckend Zugriff auf Schrottimmobilien und ohne Einschränkungen die Möglichkeit erhalten, einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Anderenfalls wäre es völlig offen, ob die einzelnen Länder überhaupt von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen.

Az.: 20.1.4.6-008/003 ste

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