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Hauptausschuss 2024
Heft Dezember 2009
Anordnung zur Erhöhung der Kindergartenbeiträge
Die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf an die Stadt Oberhausen, die Kindergartenbeiträge in den höheren Einkommensgruppen um 20 Prozent zu erhöhen, ist rechtmäßig (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2009
- Az.: 1 K 3437/07 -
Mit dem Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage der Stadt Oberhausen gegen die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die Kindergartenbeiträge in den höheren Einkommensgruppen um 20 Prozent zu erhöhen, abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung sei rechtmäßig. Nach Wegfall der Landeszuschüsse im Jahr 2006 sei die Stadt Oberhausen, die schon seit Jahren nicht mehr über einen ausgeglichenen Haushalt verfüge, nach der Gemeindeordnung verpflichtet, die finanzielle Mehrbelastung in zumutbarem Umfang an die Eltern weiterzugeben.
Dem habe sich der Rat der Stadt jedoch verweigert, weshalb die Bezirksregierung im Wege der Kommunalaufsicht habe einschreiten dürfen. Da die nach Einkommensstufen gestaffelten Kindergartenbeiträge seit 1993 unverändert geblieben seien und darüber hinaus die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten verbessert worden sei, seien die vorgenommenen Erhöhungen der Finanzsituation der Stadt Oberhausen angemessen.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Kommunales „Baukindergeld“
Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss - das so genannte Baukindergeld - zu fördern, ist nicht zu beanstanden (nichtamtlicher Leitsatz).
VG Arnsberg, Urteil vom 2. September 2009
- Az.: 1 K 1054/09 -
Die Klage einer Ennepetalerin, die den Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro für ein außerhalb der beiden Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem Urteil ab.
In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus: Da die für die Förderung aufgestellten Kriterien in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt seien, habe die Klägerin keinen Anspruch auf den Zuschuss, den die beklagte Stadt als freiwillige Leistung gewähre. Die Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke innerhalb bestimmter Bebauungsplangebiete verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Gewährung von Subventionen bestehe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine zulässige Differenzierung könne auf jeder sachbezogenen Erwägung beruhen; nur evident unsachliche Regelungen seien zu beanstanden.
Die hier vorgenommene Beschränkung sei schon aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt. Eine räumlich uneingeschränkte Förderung innerhalb des gesamten Stadtgebietes würde zu weitgehend unüberschaubaren Leistungsansprüchen führen. Auch die Limitierung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke liege im Haushaltsinteresse der Stadt. Es treffe nicht zu, dass die Bezuschussung des Kaufs städtischer Baugrundstücke mit städtischen Haushaltsmitteln eine unzulässige Veräußerung gemeindlicher Vermögensgegenstände unter Wert sei, wie die Klägerin geltend gemacht habe. Selbst wenn unterstellt würde, dass diese Praxis unzulässig sei, könnte durch eine Ausweitung der Bezuschussung auf den Kauf jeglicher, also auch nicht-städtischer Baugrundstücke keine Abhilfe geschaffen werden.
Hinzu kam, dass das von der Klägerin erworbene Grundstück in einer durch Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche liegt. Allerdings hatte die beklagte Stadt in der Vergangenheit dort bereits ein Wohnbauvorhaben im Wege der Befreiung zugelassen. Das Gericht wies darauf hin, es sei nicht erkennbar, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf erneute Befreiung für ein weiteres Wohnhaus in der Grünfläche bestehen sollte. Letztlich ließ das Gericht jedoch offen, ob auch die ungesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks einem Zuschussanspruch der Klägerin entgegensteht.
Verbot von Internet-Glücksspiel
Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden (nichtamtlicher Leitsatz).
OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009
- Az.: 13 B 736/09 -
Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten.
Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem Beschluss zulasten der Antragstellerin entschieden hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.
Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.