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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 194/2006 vom 02.02.2006
4. Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung
Am 07.01.2006 ist die 4. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2006, S. 2). Damit wird die Europäische Richtlinie 2004/12/EG vom 11.2.2004 (ABl. EU Nr. L 47, S. 26) zur Änderung der EU-Verpackungs-Richtlinie 94/62/EG (ABl. EG Nr. 365, S. 10) in deutsches Recht umgesetzt.
Durch die Änderungsverordnung werden die Begriffsbestimmungen für Verpackungen ergänzt. Im Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV) werden nunmehr unter Ziffer 2 beispielhaft Gegenstände aufgeführt, die als Verpackungen gelten oder nicht als Verpackungen gelten. Zu den Verpackungen gehören Schachteln für Süßigkeiten und die Klarsichtfolie um CD-Hüllen.
Nicht als Verpackung gelten:
- Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt
- Werkzeugkästen
- Teebeutel
-Wachsschichten um Käse
-Wursthäute.
Zudem wird klargestellt, dass Gegenstände als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden. In diesem Zusammenhang werden aufgeführt: Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Einwegteller und tassen, Frischhaltefolie, Frühstücksbeutel, Aluminiumfolie. Nicht als Verpackung gelten in diesem Zusammenhang Rührgeräte und Einwegbestecke.
Schließlich gelten als Verpackung Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen und befestigt sind. Als Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten werden zudem ausgeführt: Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses, Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind, Heftklammern, Kunststoffumhüllung und die Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln.
Daneben werden in der geänderten Verpackungsverordnung auch neue Zielvorgaben für die Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien festgelegt. Nach der 4. Änderungsverordnung sind bis zum 31.12.2008 mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten. Spätestens bis 31.12.2008 sollen mindestens 55 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet werden. Ebenfalls bis spätestens 31.12.2008 sind die folgenden materialspezifischen Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:
60 Gewichtsprozent für Glas,
60 Gewichtsprozent für Papier und Karton,
50 Gewichtsprozent für Metalle,
22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird,
15 Gewichtsprozent für Holz.
Diese Vorgaben werden in der Bundesrepublik Deutschland bereits heute erfüllt.
Az.: II/2 32-16-4 qu/g