Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 99/2011 vom 16.12.2010

Abfallüberlassungspflicht für Gewerbebetriebe

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung liegen nicht überlassungspflichtige „Abfälle zur Verwertung“ nur dann vor, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger in Bezug auf den in Rede stehenden Abfallfraktion schlüssig und nachvollziehbar konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung schlüssig und nachvollziehbar aufzeigen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.2005 — Az. 10 C 4/04 -, NVWZ 2006, Seite 589 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 — Az. 14 A 3731/06).

Hiernach muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger einen konkreten Verwertungsweg schlüssig dokumentieren, d.h. in welcher Weise die Abfälle einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Hierzu gehört auch, darzustellen, in welchen Anlagen die Verwertung ganz konkret stattfindet. Soweit die Abfälle energetisch verwertet werden, muss deshalb die energetische Verwertungsanlage ganz konkret benannt werden (z.B. in welcher MVA wird der Abfall energetisch verwertet), damit überprüft werden kann ob diese Anlage für die energetische Verwertung von Abfällen geeignet ist (so: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2007 — Az. 10 S 2221/05; OVG Saarland, Urteil vom 22.08.2003 — Az. 3 R 1/03, 3 Q 7101).

Erfolgt ein solcher schlüssiger und nachvollziehbarer Verwertungsnachweis (inklusive der Verwertungsanlagen) nicht, so ist davon auszugehen, dass kein „Abfall zur Verwertung“ vorliegt, so dass die gesamte Abfallfraktion als „Abfall zur Beseitigung“ einzustufen ist (so: VG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2007 — Az. 10 S 2221/05).

Unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, dass dem gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger auch die Pflicht trifft, darzustellen, ob und inwieweit er die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung zur Getrennthaltung von verwertbaren Abfällen erfüllt. Nach dem uns geschilderten Sachverhalt erfolgt keine Trennung nach den Vorgaben der §§ 3, 4 und 6 der Gewerbeabfallverordnung, weil insbesondere feuchte bzw. nasse Bioabfälle mit anderen Abfällen vermischt in einem Abfallbehälter erfasst werden.

Nach § 4 der Gewerbeabfallverordnung ist es nur zulässig, trockene und sich gegenseitig nicht verschmutzende, verwertbare Abfälle in ein Abfallgefäß zu sammeln. Nicht enthalten sein dürfen gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 8 GewAbfV = Abfälle, die an der Abfallschlüssel-Nummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung mit einem Sternchen gekennzeichnet sind) und Abfälle mit hohen Flüssigkeitsgehalt wie z.B. Bioabfälle wie etwa Speisereste. Dieses folgt daraus, dass die in § 3 Abs. 1 GewAbfV genannten feuchten bis flüssigen Abfälle (sog. Bioabfälle) nicht in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GewAbfV als zugelassener Bestandteil des Abfallgemisches aus trockenen Abfällen genannt werden (vgl. hierzu auch Schink/Queitsch/Scholz, LAbfG NRW, Stand: Juni 2010, § 9 LAbfG NRW Rz. 112).

Ebenso gibt § 6 der Gewerbeabfallverordnung für Abfälle, die sofort (ohne Sortierung in einer Sortierungsanlage) in die energetische Verwertung gehen sollen, vor, dass hier keine nassen Abfälle wie z.B. Bioabfälle aber auch keine Metalle, mineralischen Abfälle oder Glas enthalten sein dürfen (vgl. hierzu auch Schink/Queitsch/Scholz, LAbfG NRW, Stand: Juni 2010, § 9 LAbfG NRW Rz. 112).

Außerdem ist eine Pflichtrestmülltonne nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung in Benutzung zu nehmen, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger nicht nachweisen kann, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (so: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.2007 — Az. 1 BvR 1290/05; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.02.2005 — Az. 7 CN 6.04 -, NVWZ 2005, S. 695; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 — Az. 14 A 3731/06).

 

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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