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StGB NRW-Mitteilung 629/2013 vom 23.09.2013
Abrechnungsverordnung für THW-Hilfeleistungen
Durch die Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks vom 13.12.2012 (BGBl 2012, S. 2674) sind für das THW bundeseinheitliche Vorschriften für die Einsatzabrechnung erlassen worden. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk hat am 15.03.2013 die Verwaltungsvorschrift zum Verfahren und zur Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks in Kraft gesetzt. Das THW kann in folgenden vier Fällen Auslagen oder Kosten beanspruchen:
- technische Hilfe im Rahmen der Amtshilfe
- technische Hilfe im Zusammenhang mit einer Anforderung außerhalb der Amtshilfe
- technische Hilfe im Rahmen einer Vereinbarung
- sonstige technische Hilfeleistung
In den beiden letztgenannten Fällen beruht der Einsatz des THW aufgrund einer Vereinbarung, in der auch eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten sein muss. Das THW kann auf die Erhebung von Auslagen verzichten, wenn einer der nachstehenden Gründe vorliegt:
- besonderes Ausbildungsinteresse
- kein Ersatzanspruch der zuständigen Stelle
- fehlende Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs der zuständigen Stelle
- Billigkeit und öffentliches Interesse
Der Bescheid des THW ist ein Verwaltungsakt und muss den Anforderungen der §§ 35 des Verfahrensgesetzes genügen.
Az.: I 130-01-3 a