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StGB NRW-Mitteilung 496/2006 vom 24.07.2006
Abschaffung der Schulbezirke
In einer Kleinen Anfrage hat eine Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus dem Landtag unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 24. Januar 2006 die Frage an die Landesregierung gerichtet, ob die Aufhebung der Grundschulbezirke die überörtliche Schulentwicklungsplanung hindere.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat hierzu namens der Landesregierung am 21. Juni 2006 mitgeteilt, dass die Schulträger nach dem Urteil des OVG NRW vom 24. Januar 2006 nicht berechtigt seien, gemeindeansässige Schülerinnen und Schüler gegenüber nicht gemeindeansässigen Schülerinnen und Schülern zu bevorzugen, wenn die Zahl der Anmeldungen zu einer Gesamtschule die Aufnahmekapazität der Schule überschreite. Eine solche Regelung gehöre nicht zu dem allgemeinen Rahmen im Sinne des § 46 Abs. 1 Schulgesetz, den ein Schulträger für die Aufnahme in seine Schule festlegen dürfe. Der Grundsatz des Zugangs auch gemeindefremder Schüler in § 46 Abs. 3 Schulgesetz gehe den Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Einrichtungen (§ 8 der Gemeindeordnung) vor.
Gemäß § 46 Abs. 3 Schulgesetz dürfen Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen könnten, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Die Aufnahme dürfe also verweigert werden, wenn die Schülerin oder der Schüler am Wohnort eine Schule der gewünschten Schulform besuchen kann. Dies sei in Nordrhein-Westfalen bei allen Kindern im Grundschulalter der Fall, weil in sämtlichen Gemeinden Grundschulen errichtet sind. Die erforderlichen Klarstellungen würden in der Ausbildungsordnung für die Grundschule vorgenommen.
Die Landesregierung sei im Übrigen in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung der Ansicht, dass der verfassungsrechtlich verankerte Bildungsanspruch nicht über § 46 Abs. 3 hinaus davon abhängig gemacht werden dürfe, ob eine Schülerin oder ein Schüler diesseits oder jenseits der Gemeindegrenze wohne.
Az.: IV/2 211-7