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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 195/2006 vom 02.02.2006
Abwasserabgabe und Heraberklärung von Werten
Durch verschiedene Städte und Gemeinden ist die Geschäftsstelle des StGB NRW darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Landesumwelt mit Schreiben vom 15.12.2005 aufgrund neuer obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2005 Az.: 9 A 835/04) den Vollzug bei der Heraberklärung von Stickstoffwerten neu geregelt hat.
Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die Neuregelung des Landesumweltamtes so zu verstehen ist, dass eine Heraberklärung von Stickstoffwerten gegenüber dem im Einleitungsbescheid festgelegten Wert jederzeit, aber nur für einen Zeitraum von insgesamt drei Monate jeweils möglich ist. Zudem muss die Heraberklärung 14 Tage im Voraus mit Blick auf den Termin erfolgen ab dem der heraberklärte Wert gelten soll.
Mit der Heraberklärung gilt dann der heraberklärte Wert (Erklärungswert). Dieses muss in dem Zeitraum stets eingehalten werden. Dieses gilt auch bei Temperaturen unter 12 Co. . Außerdem ist mit einem geeigneten Messprogramm eine ständige Messung sicherzustellen. Wird der heraberklärte Wert nicht eingehalten, so gilt grundsätzlich der Bescheidwert. Ist der Bescheidwert auch überschritten, so ist eine erhöhte Abwasserabgabe zu entrichten, weil der Bescheidwert nicht eingehalten worden ist.
Insgesamt sollte die jeweilige Gemeinde danach prüfen, ob sie in der jeweiligen Jahreszeit den heraberklärten Wert einhalten kann, bevor sie den Bescheidwert heraberklärt. Ist die Einhaltung des heraberklärten Wertes nicht realisierbar, so kann die Heraberklärung auch unterbleiben. Würde sie erklärt, so würde bei Überschreitung des heraberklärten Wertes ohnehin wie ausgeführt der Bescheidwert zugrunde gelegt.
Az.: II/2 24 - 40 qu/g