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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 166/2004 vom 26.01.2004
Abzugsfähigkeit von Spenden an Fördervereine
Während die Frist zur Erhaltung der Spendenabzugsfähigkeit von Fördervereinsspenden durch Gemeinnützigkeitssatzung für Betriebe gewerblicher Art inzwischen auf den 30. Juni 2004 verlängert worden ist, beschäftigte sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mit der weitergehenden Bundesratsinitiative (BR-Drucksache 160/03, BT-Drucksache 15/904; vgl. Schnellbriefe Nr. 137 und 127/2003 vom 05.12. und 18.11.2003), die Abgabenordnung so zu ändern, dass eine Gemeinnützigkeitssatzung in vielen Fällen ohnehin verzichtbar wäre. Käme dieser Gesetzentwurf durch, könnten Fördervereine öffentlicher Einrichtungen unabhängig von einer Gemeinnützigkeitssatzung des geförderten Betriebs beim Spendenabzug als gemeinnützig behandelt werden. Das Gemeinnützigkeitserfordernis für die Abzugfähigkeit von Spenden würde auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt. Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, wären auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich in folgendem Schreiben vom 22.01.2004 an die Vorsitzende des Bundestagsfinanzausschusses, Frau Christine Scheel, für diese Gesetzesinitiative zur Abschaffung des Gemeinnützigkeitserfordernisses für Körperschaften des öffentlichen Rechts eingesetzt:
Voraussichtlich Ende Januar 2004 werden Sie im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages über den vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 58 Nr. 1 AO beraten. Diese Gesetzesänderung ist für die deutschen Städte, Gemeinden und Landkreise von erheblicher Bedeutung und wird daher von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich befürwortet.
Nach einer Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 sind Fördervereine nur noch dann gemeinnützig, wenn auch die von ihnen geförderte Körperschaft gemeinnützig ist. Durch die Änderung sollte ein sich ausbreitender Missbrauch zur Erlangung des steuerlichen Abzugs von Spenden etwa an exklusive Golfclubs auf dem Umweg über einen Förderverein abgestellt werden.
Die nachvollziehbare damalige gesetzgeberische Intention geht jedoch unseres Erachtens insoweit fehl, als die heutige gesetzliche Regelung sich auch auf Fördervereine von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts erstreckt. Im Bereich der öffentlichen Einrichtungen ist ein Missbrauch nahezu ausgeschlossen. Gleichwohl verursachen die gesetzlichen Vorgaben bei den kommunalen Trägern der Musikschulen, Kunstschulen, Kindergärten, Theater, Museen, Bibliotheken, Schwimmbäder und sonstiger öffentlicher Einrichtungen erhebliche Belastungen.
Direkte finanzielle Belastungen entstehen zunächst dadurch, dass die ohne formelle Gemeinnützigkeit mögliche Verrechnung von Erträgen aus Nebentätigkeiten (z.B. Sponsoring, Museumsshop oder Parkplatz) mit Aufwendungen aus der Haupttätigkeit (z.B. Ausstellungsbetrieb) entfällt und es dadurch zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen aufgrund der Besteuerung der Nebentätigkeiten im Rahmen von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kommt.
Besonders belastend sind jedoch die indirekten finanziellen Auswirkungen der jetzigen Rechtslage. Zunächst verursacht die Erlangung des formalen Gemeinnützigkeitsstatus Umstellungsaufwand, da für jede der zahlreichen öffentlichen Einrichtungen eine Gemeinnützigkeitssatzung erstellt werden muss. Soll zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei Schließung kommunaler Kindergärten aus demographischen Gründen, das Vermögen der gemeinnützigen Einrichtung wieder anderen Zwecken zugeführt werden, verursachen die engen Bindungen des Gemeinnützigkeitsrechts haushalts- und steuerrechtliche Folgeprobleme.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/904, S. 7) sind sachlich zutreffend, wenngleich die Bundesregierung unseres Erachtens daraus den falschen Schluss zieht. Die überwiegende Zahl der betroffenen kommunalen Einrichtungen hat nämlich noch keine Umstellung vorgenommen, so dass insoweit die Verabschiedung des Gesetzentwurfes die Folgeprobleme von vornherein vermeidet. Soweit einzelne kommunale Einrichtungen sich bereits Gemeinnützigkeitssatzungen gegeben haben, ist eine baldige Rückkehr zum alten Zustand vergleichsweise unproblematisch, weil in der kurzen Zeit keine nennenswerten Wertsteigerungen des gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Vermögens eingetreten sind.
Der durch die Umstellung der zahllosen öffentlichen Kultureinrichtungen entstehende Verwaltungsaufwand und die damit einhergehenden technischen Umsetzungsschwierigkeiten bedeuten das Gegenteil von Bürokratieabbau und würden zu einer erheblichen Belastung der kommunalen Haushalte und damit auch der zu fördernden öffentlichen Einrichtungen führen. Dass die sich hierdurch ergebende Verknappung der finanziellen Mittel durch ein erhöhtes Spendenaufkommen zu kompensieren sein wird, ist nicht zu erwarten. Sollte § 58 Nr. 1 AO nicht geändert werden, ist daher zu befürchten, dass nach Ablauf der von der Finanzverwaltung bis zum 30.06.2004 gewährten Übergangsfrist der weitere Abbau kultureller und sozialer Angebote auf kommunaler Ebene die Folge sein wird.
Da dies nicht im Interesse der deutschen Kommunen sein kann, würden wir eine Änderung des § 58 Nr. 1 AO im Sinne der Bundesratsinitiative dringend befürworten."
Az.: IV/1 920-00