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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 522/2013 vom 25.07.2013
Änderung der Tarifstelle 30 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat uns darüber informiert, dass es einer Anregung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen einer Bedarfsabfrage zur Vorbereitung einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) teilweise gefolgt ist. Im Rahmen dieser Bedarfsabfrage hatten wir das MIK gebeten zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände zur Gebührenfreiheit hinsichtlich der Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.3 (Ausstellungen von Bescheinigungen und Zeugnissen sowie Beglaubigungen in Angelegenheiten von Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung sowie Besuch von Schulen und Hochschulen) in den Buchstaben a) und b) gestrichen werden können.
Das MIK NRW ist unserer Anregung dahingehend gefolgt, die Gebührenfreiheit für Beglaubigungen in den Buchstaben a) und b) zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zu streichen, jedoch die dort ebenfalls geregelte Gebührenfreiheit für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen weiterhin bestehen zu lassen. Grund für die Abweichung von unserer Anregung ist, dass die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen nach Auffassung des MIK NRW nicht gebührenpflichtig sein sollte, da diese im Rahmen von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zu Nachweiszwecken für die Gebührenschuldner zwingend erforderliche Dokumente sind. Hierzu sollten sie nicht mit einer Gebühr belastet werden. Eine Beglaubigung sei dagegen im Verhältnis dazu als ein „Mehr“ anzusehen, das die Belastung mit einer Gebühr rechtfertigen kann.
Die Änderung der Tarifstelle 30 des AGT wurde mit der 24. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 28. Mai 2013 umgesetzt (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18 vom 24. Juni 2013).
Az.: IV/1 941-01