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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 110/2010 vom 08.02.2010
Änderung des Landeswassergesetzes NRW und Trinkwasserversorgung
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat gemeinsam mit dem Städtetag und dem Landkreistag mit Datum vom 22.1.2010 zu dem Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW (Landtags-Drucksache 14/10149) im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung des § 48 LWG NRW (Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung) wie folgt Stellung genommen:
„Die Regelung in § 48 ist der in Nordrhein-Westfalen geführten Diskussion über Spurenstoffe (Mikroschadstoffe) geschuldet. Es soll durch einen positiven Gesetzesakt klargestellt werden, dass insbesondere die Anforderung für die Wasseraufbereitungsanlagen weiterhin Geltung haben müssen, damit eventuelle Spurenstoffe im Rohwasser einer Behandlung unterzogen werden und zwar mit Blick auf die Trinkwasserversorgung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die aktuelle Spurenstoffdiskussion nicht nur in Richtung dahin geführt werden kann, dass die Städte und Gemeinden als Trinkwasserversorger oder als Abwasserbeseitiger für so genannte Mikroschadstoffe bzw. Spurenstoffe verantwortlich sind. Vielmehr geht es darum, zunächst genau zu prüfen, ob — gemäß dem Verursacherprinzip - Maßnahmen an der Stoff-Quelle (Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft) ergriffen werden können, damit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung Problemstände nicht entstehen. Insoweit kann der auf Seite 55 der Landtags-Drucksache 14/10149 genannte Multibarrierenansatz nicht nur dahin verstanden werden, dass Maßnahmen in der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung ergriffen werden müssen, um Mikroschadstoffe unschädlich zu machen. Vielmehr geht es in erster Linie darum, Maßnahmen beim Verursacher dieser Mikroschadstoffe einzuleiten.
Unter Ziffer 2.6 des Entwurfes für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW wird unter der Überschrift „Weitere Maßnahmen“ ebenfalls die Belastung der Gewässer mit sog. Mikroschadstoffen angesprochen. Zutreffend wird hier ausgeführt, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Wirkungsweise solche Mikroschadstoffe noch nicht abgeschlossen ist.
Gleichzeitig weisen wir aber aus der Sicht der öffentlichen Trinkwasserversorger und Abwasserbeseitiger darauf hin, dass ein etwaiges Problem der Mikroschadstoffe im Abwasser an erster Stelle beim Abwasser-Produzenten gelöst werden muss, weil bei ihm der Abwasserstrom mengenmäßig noch klein und deshalb besser vorzubehandeln ist.
Eine Lösung „end of the pipe“ bei den Kläranlagen oder der Trinkwasseraufbereitung kann deshalb nicht automatisch im Vordergrund stehen.
Vielmehr wird es hier in erster Linie darum gehen, durch Maßnahmen am Ort des Abwasseranfalls dafür zu sorgen, dass Mikroschadstoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. Die Abwasser-Verordnung des Bundes zeigt, dass dieser Weg auch in der Vergangenheit bezogen auf bestimmte Branchen- und Wirtschaftszweige bereits gewählt worden ist.
Im Übrigen belegt auch die Entwicklung der Abwassertechnik, dass eine Abwasser-Vorbehandlung beim Abwasserproduzenten z.B. durch Leichtflüssigkeitsabscheider oder Koaleszenzabscheider möglich geworden ist. Auch bei der PFT-Problematik gibt es zwischenzeitlich gute praktische Beispiele dafür, dass Optimierungen im Produktionsprozess das Problem an der Quelle lösen können.
Zur Verminderung oder Begrenzung der Einträge ist zuvörderst ein abgestuftes Vorgehen aus mittel- und mittelfristigen Maßnahmen sinnvoll. Hier kommt dem Vermeidungs- und Verminderungsprinzip eine besondere Bedeutung zu. Hierzu gehören unter anderem
- konsequente Umsetzung von REACH und Prüfung der Gewässergefährdung von
Chemikalien
- Prüfung von Einsatz-Beschränkungen für bestimmte Chemikalien bis hin zu Verbot
- Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Begrenzung der Einleitung am
Hersteller- und Verwendungsort, wie etwa in Krankenhäusern oder diagnostischen
Praxen
- intensive Verbraucherinformation zum Gewässer schonenden Umgang mit
Chemikalien im Haushalt und zur umweltgerechten Entsorgung von Alt-
Medikamenten oder nicht aufgebrauchten Medikamenten über das Restmüllgefäß
(Bestimmungsort: Müllverbrennungsanlage) und nicht über den Abfluss
- Entwicklung von neuen Darreichungsformen und Therapiekonzepten bei der
Anwendung von Medikamenten und Röntgenkontrastmittel im ambulanten
Bereich.“
Az.: II/2 22-20 qu-qu