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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 113/2010 vom 08.02.2010
Änderung des Landschaftsgesetzes NRW
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat gemeinsam mit dem Städtetag und dem Landkreistag mit Datum vom 22.1.2010 zu dem Entwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW (Landtags-Drucksache 14/10149) im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: „Bekanntlich sind die Bemühungen von Bund und Ländern, die wesentlichen Teile des Umweltrechts in einem einheitlichen Umweltgesetzbuch zusammenzufassen, in der letzten Legislaturperiode des Bundestages gescheitert. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde jedoch die Materie „Naturschutz- und Landschaftspflege“ von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Somit erhielt der Bund erstmals die Möglichkeit, umfassende Regelungen zum Naturschutz vorzusehen. Allerdings dürfen die Länder durch ihre „Abweichungskompetenz“ gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 Grundgesetz (GG) von den bundesrechtlichen Regelungen abweichen. Als sog. „abweichungsfeste Kerne“ sind nur die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes bestimmt worden. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde mit der sog. Moratoriumsregelung des Art. 125 b Abs. 1 GG jedoch festgelegt, dass die Länder im Naturschutzrecht erst ab dem 1.1.2010 von den Bundesgesetzen abweichen dürfen. Deshalb war eine Novellierung des BNatSchG noch in der letzten Legislaturperiode erforderlich. Das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ vom 28.7.2009 ist am 6.8.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2542) verkündet worden. Das Gesetz tritt zum 1.3.2010 in Kraft. Folgende Ziele werden mit dem novellierten BNatSchG verfolgt:
· Ersatz des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen,
· Vereinfachung und Vereinheitlichung des Naturschutzes mit dem Ziel, die Verständlichkeit und Praktikabilität dieser Rechtsmaterie zu verbessern,
· Ausdrückliche Benennung der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,
· Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmung durch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften,
· Überprüfung bisher im Landesrecht normierter Bereiche des Naturschutzrechts im Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, S. 2).
Folgende allgemeine Grundsätze des Naturschutzes legt das Gesetz fest:
- Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 BNatSchG)
- Beobachtung von Natur und Landschaft (§ 6 Abs. 1 BNatSchG)
- Erfordernis der Landschaftsplanung (§ 8 BNatSchG)
- Vorrang der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie den Vorrang von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen (Nachrangigkeit des Ersatzgeldes - § 13 BNatSchG)
- Biotopverbund, der mind. 10 % der Landesfläche eines jeden Landes umfassen soll (§§ 20 und 30 Abs. 1 BNatSchG)
- Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung (§ 59 Abs. 1 BNatSchG).
(…) Zu den einzelnen Vorschriften im Gesetzentwurf nehmen wir darüber hinaus wie folgt Stellung:
1. Zu § 4 a Abs. 3 Nr. 6 (Kompensationsmaßnahmen)
In § 4 a Abs. 3 wird bestimmt, dass bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft die in den Nummern 1 bis 6 genannten Maßnahmen alternativ vorrangig sind. In § 4 a Abs. 3 Nr. 6 werden als vorrangige Kompensationsmaßnahmen unter anderem solche Maßnahmen genannt, die zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen. Diese Regelung wird begrüßt, weil hierdurch erreicht werden kann, dass z. B. auch Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern eine Kompensationsmaßnahme darstellen können. Noch zielführender wäre allerdings, wenn in § 4 a Abs. 3 Nr. 6 die Worte „zugleich auch“ gestrichen würden. Durch diese Streichung würden Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 Wasserhaushaltsgesetzes noch deutlicher ohne jede Einschränkung als Kompensationsmaßnahme gesetzlich geführt, was dem Ziel der Erreichung eines guten ökologischen Zustandes bei natürlichen Gewässern bzw. eines guten ökologischen Potenzials bei erheblich veränderten Gewässern grundlegend noch besser Rechnung tragen würde.
2. Zu § 5 Abs. 1 (Ersatzgeld)
In § 5 Abs. 1 Satz 3 sollte nicht nur bestimmt werden, dass das Ersatzgeld auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden kann. Zusätzlich sollte in § 5 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen werden, dass das Ersatzgeld auch für die Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz verwendet werden kann.
Begründung: Nach den Ergebnissen der Bestandsaufnahme über den Zustand der Gewässer sind in Nordrhein-Westfalen Maßnahmen an der Gewässerstruktur (wie z. B. Fischaufstiege, Links-Rechts—Schleifen in Gewässern) besonders wichtig, da sich in begradigten Gewässern keine vernünftige Entwicklung der Gewässergüte ergeben kann. Maßnahmen an der Gewässerstruktur dienen zudem dem wichtigen Thema Hochwasserschutz, weil z. B. eine Gewässerrenaturierung mit Links-Rechts-Schleifen den Wasserabfluss verlangsamen und die Gewässergüte verbessern kann. Im Hinblick auf Gewässerausbaumaßnahmen ist es deshalb unerlässlich, dass das Land nicht nur Gewässerausbau-Maßnahmen dauerhaft mit mindestens bis zu 80 % fördert. Es ist ebenso wichtig, dass der verbleibende Eigenanteil der Gewässerausbau-/-unterhaltungspflichtigen nach Möglichkeit dadurch erbracht werden kann, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft in Gewässer-Verbesserungsmaßnahmen eingebunden werden kann und hierdurch der Eigenanteil von 20 % finanziert wird. Mit anderen Worten: Auch Ersatzgelder müssen hier Einsatz finden können. Wir gehen davon aus, dass bekannt ist, dass viele der nordrhein-westfälischen kreisfreien Städte und Kreise der Haushaltssicherung unterliegen. Für diese wären entweder nur 100 %-Förderungen oder die naturschutzrechtliche Ausgleichslösung unter anderem über die Verwendung von Ersatzgeldern zur Aufbringung des Eigenanteils denkbar.
3. Zu § 48d Abs. 1 („integrierter Projektbegriff“)
Die Vorschrift, die neu in das Landschaftsgesetz aufgenommen wird, erscheint nicht unproblematisch. Positive Maßnahmen in Verbindung mit einem Eingriff sollten möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eingriff stehen. Die Erweiterung des Projektbegriffs führt zu einer Begrenzung der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Es ist nicht ersichtlich, warum Maßnahmen, die kaum in unmittelbarer Verbindung mit einem Eingriff stehen, diesem zugerechnet werden sollen.“
Ergänzend ist in der Landtags-Anhörung am 27.1.2010 im Landtag vorgetragen worden, dass es wünschenswert ist, wenn das Umweltministerium NRW durch einen sog. Anwendungserlass für die unteren Landschaftsbehörden - aber auch die Städte und Gemeinden - klarstellt, welche Regelungen aus dem Landschaftsgesetz NRW im Abgleich mit den bundesrechtlichen Vollregelungen im neuen Bundesnaturschutzgesetz ab dem 1.3.2010 weiter gelten bzw. wie die Neuregelungen in der Verwaltungspraxis zukünftig anzuwenden sind. Die gesamte Stellungnahme ist im Intranet des StGB NRW abrufbar.
Az.: II/2 60-20 qu-qu