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StGB NRW-Mitteilung 31/2011 vom 21.01.2011
Änderung von § 84 Schulgesetz zu Schuleinzugsbereichen
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 38 vom 28. Dezember 2010, lfd. Nr. 223, S. 191) ist das 4. Schulrechtsänderungsgesetz wiedergegeben. Schulträgerrelevant ist insbesondere die Änderung des § 84 Schulgesetz zu den Schuleinzugsbereichen. Danach erhält § 84 Abs. 1 folgende Fassung:
§ 84 Schuleinzugsbereiche
„(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.“
Az.: IV/2 209-1