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StGB NRW-Mitteilung 192/2017 vom 01.02.2017
Änderungen im Lärmschutz bei Sportanlagen
Der Deutsche Bundestag hat die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) beschlossen. Sie tritt drei Monate nach ihrer Verkündung, also wahrscheinlich im Mai 2017, in Kraft. Damit soll künftig der Konflikt zwischen „Sportlärm“ und dem Ruhebedürfnis der Anwohner von Sportanlagen im Interesse des Sports konkretisiert werden. Mit der Änderung sollen insbesondere auch wohnungsnahe Sportanlagen gesichert werden. In der Praxis gibt es immer mehr Streit zwischen Anwohnern und Sporttreibenden mit der Folge, dass Sportanlagen nur noch eingeschränkt genutzt werden können, der Sport nur noch mit erheblichen Auflagen möglich war oder Sportanlagen sogar geschlossen werden mussten.
Mit der beschlossenen Änderung der SALVO werden die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr um 5 Dezibel erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Die bisherigen Beurteilungszeiträume der Ruhezeiten bleiben erhalten. Damit bleib es weiterhin möglich, lärmintensive Zeiten innerhalb der Ruhezeiten mit lärmarmen Zeiten außerhalb zu verrechnen. Weiterhin soll die Regelung für Sportanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden oder die ohne Genehmigung errichtet werden konnten, konkretisiert werden. Geregelt werden soll, welche Umbauten oder Änderungen zulässig sind, damit die entsprechende Sportanlage weiterhin den sogenannten „Altanlagenbonus’“ nutzen kann, der eine Grenzwertüberschreitung ermöglicht.
Es ist zunächst grundsätzlich zu begrüßen, dass nach einer mehr als achtjährigen Diskussion endlich eine Änderung der SALVO beschlossen wurde. Die Inhalte der Verordnung sind geeignet, besser als bisher die Sportausübung zu sichern. Zu bedauern ist jedoch, dass der Bundestag die vom Städte- und Gemeindebund gemeinsam mit mehreren Sportverbänden geforderte Privilegierung des „Kinderlärms“ nicht aufgegriffen hat. Die SALVO schreibt damit weiterhin die Existenz von zwei unterschiedlichen Kategorien sportaktiver Kinder fort. Kinder in Kindergärten werden privilegiert, sportaktive Kinder auf Sportanlagen hingegen nicht.
Im Jahr 2011 wurde durch Bundesgesetz beschlossen, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Lärmschutzes ist uns somit auch keine erhebliche Belastung darstellt. Dieser Grundsatz muss konsequenterweise auch für Geräusche von Kindern gelten, die auf Sportanlagen aktiv sind. Die Sportvereine sind im Übrigen Deutschlands größter Partner der Ganztagsschulen. Die Nutzung einer Sportanlagen durch Schulsport führt aber auch zu einer Verkürzung des Beurteilungs- und Mitteilungszeitraums gemäß der SALVO mit der Folge, dass Sportaktivitäten von Kindern im Vereinssport eingeschränkt werden müssen, um das kalkulatorische Überschreiten der Richtwerte zu verhindern.
Az.: 20.1.6.1-002/001