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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 476/2020 vom 20.08.2020
Altersgrenze für die Mitwirkung in der Einsatzabteilung in Freiwilligen Feuerwehren
Aus aktuellem Anlass hat der Verband der Feuerwehren in NRW e. V. - VdF NRW seine Mitglieder auf die Altersgrenze für die Mitwirkung in der Einsatzabteilung Freiwilliger Feuerwehren hingewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung gibt die Geschäftsstelle diese Hinweise mit der vorliegenden Mitteilung weiter. Die Altersbegrenzung liegt in Nordrhein-Westfalen einheitlich bei der Vollendung des 67. Lebensjahres, also beim 67. Geburtstag.
Die Altersgrenze für die Einsatzabteilung ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW festgelegt. Dort wird Bezug genommen auf die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung nach § 35 SGB VI; § 35 S. 2 SGB VI lautet: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“
Danach ist klarzustellen: In § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW wird nicht pauschal auf den Renteneintritt Bezug genommen, sondern lediglich auf die Regelaltersgrenze in § 35 SGB VI. Die Altersgrenze für die Einsatzabteilung liegt demnach – gesundheitliche Eignung vorausgesetzt – unabhängig vom Rentenstatus des Feuerwehrangehörigen bei der Vollendung des 67. Lebensjahres, also beim 67. Geburtstag. Ein gesundheitlich einsatzdiensttauglicher Feuerwehrangehöriger, der z. B. im Alter von 63 Jahren Rentner wird, kann problemlos bis zum 67. Geburtstag in der Einsatzabteilung verbleiben.
Die bereits in früheren Jahren auch damals schon inhaltlich falsche von mehreren Stellen verbreitete Fehlinformation, die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW verweise auf das gestaffelt steigende Renteneintrittsalter, war immer falsch und ist weiterhin nicht zutreffend.
Az.: 15.1.21