Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 542/1996 vom 20.11.1996

Angebot von Nachhilfeunterricht in Volkshochschulen - Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.10.1996

Die Stadt Dormagen hat der Geschäftsstelle ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 10.10.1996 - 2 U 65/95) zur Kenntnis gebracht, in dem sich das Gericht mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Angebots von Nachhilfeunterricht für Schüler durch Volkshochschulen auseinandersetzt. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf der beklagten Stadt auf Antrag eines freiberuflich als Nachhilfelehrer tätigen Diplom-Pädagogen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 im Rahmen der Volkshochschule Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik gegen Entgelt anzubieten oder durchzuführen.

Die gegen dieses Urteil durchgeführte Berufung blieb erfolglos. Wie bereits die Vorinstanz sah auch das Oberlandesgericht in dem von der Volkshochschule angebotenen Nachhilfeunterricht einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Der Wettbewerbsverstoß liege in der Tatsache begründet, daß sich die Antragsgegnerin mit dem Angebot von Nachhilfeunterricht in einer gegen § 107 GO NW verstoßenden Weise wirtschaftlich betätige. Diese Bestimmung der Gemeindeordnung diene dem Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, so daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung gleichzeitig auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sei.

Die in § 107 Abs. 2 GO NW vorgenommene Privilegierung von Einrichtungen wie Volkshochschulen sah das Gericht nicht als einschlägig an. Die Vorschrift des § 107 Abs. 2 GO könne sich nur auf Betätigungen solcher Einrichtungen beziehen, die sich im Rahmen des für derartige Einrichtungen geltenden Gesetzes bewegen, nämlich vorwiegend des Weiterbildungsgesetzes NW. Dieses betreffe aber gem. seinem § 1 Abs. 2 nur den Erwerb von Kenntnissen und Qualifikationen "nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung". Dies sei aber gerade nicht Sinn des im vorliegenden Fall angebotenen Nachhilfeunterrichts, der sich an Schüler der Sekundarstufe 1 richte.

Vorsorglich führt das Gericht ferner aus, daß auch an dem Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 107 Abs. 2 GO Zweifel bestehen, daß nämlich die zu beurteilende Tätigkeit für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner "erforderlich" sein müßte.

Schließlich liege auch kein dringender öffentlicher Zweck im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NW vor.

Das Urteil, dessen Begründung nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle nicht durchweg überzeugen kann, hat möglicherweise Auswirkungen auch auf andere Bereiche im Angebot kommunaler Volkshochschulen.

Az.: II/1 330-30/2

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