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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 433/2013 vom 11.06.2013
Anpassung der Hundesteuer-Mustersatzung
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW für eine Hundesteuersatzung wurde geringfügig geändert. Die Änderung bezieht sich auf § 9 (Ordnungswidrigkeiten) Ziffer 3. In der alten Version der Mustersatzung war als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand vorgesehen, dass ein Hundehalter entgegen der Verpflichtung zur Abmeldung eines Hundes einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
Hintergrund der Anpassung ist, dass die Hundesteuersatzung als kommunale Satzung die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG lediglich konkretisieren kann. Der Regelungsgehalt darf aber nicht über denjenigen des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG hinausgehen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). In den Fällen des nicht rechtzeitigen Abmeldens eines Hundes kann aber eine Abgabengefährdung nicht festgestellt werden. Im Gegenteil kommt es sogar bei nicht rechtzeitiger Abmeldung von Hunden sogar zu erhöhten Hundesteuerbescheiden. Dementsprechend ist in diesem Fall der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG nicht erfüllt.
Wir bitten, bei ohnehin anstehender Änderung der Hundesteuersatzung vor Ort die Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitenkatalog zu streichen. Eine separate Änderung der Hundesteuersatzung nur wegen dieses Punktes ist u. E. nicht erforderlich. Es sollten aber bei nicht rechtzeitiger Abmeldung von Hunden keine Bußgeldbescheide mehr erlassen werden.
Az.: IV/1 933-01/1