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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 333/2001 vom 05.06.2001
Anpassung von Gesellschaftsverträgen an die Gemeindeordnung
Durch das 1. Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1999 haben sich umfangreiche Änderungen bzgl. der Regelungen des kommunalen Wirtschaftsrechts ergeben. In Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW haben nun die Bezirksregierungen per Rundverfügung darauf hingewiesen, daß die Neuregelungen der GO nicht nur für neue Beteiligungen gelten, sondern auch bestehende Gesellschaftsverträge erfassen, die somit baldmöglichst an die Anforderungen des § 108 Abs. 4 GO anzupassen sind.
Da sich der Wortlaut des § 108 Abs. 4 GO eindeutig auf Gesellschaften bezieht und zugleich beschränkt und zudem entsprechende, diese Problematik ausdrücklich regelnde Übergangsbestimmungen nicht in das 1. Modernisierungsgesetz aufgenommen worden sind, hat die Geschäftsstelle gegenüber dem Innenministerium die Auffassung vertreten, daß die Gemeinden keine unmittelbare Verpflichtung trifft, bestehende Gesellschaftsverträge ( Stichtag 15.6. 1999 ) an die Neuregelung des § 108 Abs. 4 anzupassen. Wenn der Gesetzgeber nämlich eine derartige, eine unechte Rückwirkung beinhaltende Verpflichtung hätte aussprechen wollen, hätte er dies wie etwa in Baden-Württemberg in einer vergleichbaren Situation durch eine entsprechende Klarstellung im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen. In Baden-Württemberg findet sich insoweit eine gesetzliche Übergangsregelung, die bestehende Verträge in die Neuregelung einbezieht (Art. 8 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19.07.1999, GBl. BaWÜ 1999, S. 292).
Das Innenministerium vertritt demgegenüber die uns mit Schreiben vom 12.04.2001 übermittelte und nachstehend abgedruckte Auffassung:
"Nach von hier aus vertretener Auffassung müssen auch alte Gesellschaftsverträge baldmöglichst den Anforderungen des § 108 Abs. 4 der GO NRW angepaßt werden.
Ich stimme Ihnen zu, daß nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 4 auch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Norm auf Neugründungen und neue Beteiligungen denkbar erscheint. Gegen eine solche einschränkende Auslegung des § 108 Abs. 4 spricht, daß der Gesetzgeber, wenn er die Altgesellschaften von dieser Regelung hätte ausnehmen wollen, Regelungen zum Bestandsschutz hätte treffen müssen, wie sie beispielsweise in den ansonsten gleichlautenden Regelungen in Rheinland-Pfalz enthalten sind. Auf solche Regelungen aber hat der Gesetzgeber bewußt verzichtet. Er hat dies getan vor dem Hintergrund, daß die betreffende Regelung lediglich zur Klarstellung der Verpflichtungen der Gemeinden gem. § 108 Abs. 1 Nr. 6 der GO NRW a.F. dient. Schon nach § 108 Abs. 1 Nr. 6 a.F. durfte die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhielt und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert war. Da diese Ingerenzpflichten in der Vergangenheit nicht in dem erforderlichen Maße beachtet worden sind, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier detaillierte Regelungen zu treffen. Er hat dies also nicht zuletzt mit Blick auf die rechtlich unbefriedigende Situation hinsichtlich des angemessenen Einflusses bei bereits bestehenden Gesellschaften getan. Auch hier spricht dafür, daß er die entsprechenden Regelungen auch auf diese Gesellschaften angewendet wissen möchte.
Im übrigen dürfte vor diesem Hintergrund der Anpassungsbedarf in der Praxis um so geringer sein, je ernster die Ingerenzpflichten in der Vergangenheit genommen worden sind.
Az.: G/3 810-05