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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 702/2001 vom 20.11.2001
Anwohner und Kinderlärm
Die Geschäftsstelle weist aus gegebenen Anlass auf folgendes hin: Es besteht grundsätzlich kein Grund für eine Stadt/Gemeinde zum Einschreiten, wenn Anwohner sich durch Lärm spielender Kinder auf privaten Nachbargrundstücken oder auf der Straße belästigt fühlen. In diesen Fällen sind die Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Zivilrecht zu verweisen. Dort sind Abwehransprüche zwischen privaten Grundstückseigentümern z.B. in § 906 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. In der Rechtsprechung ist allerdings durchgängig anerkannt, dass Kinderlärm selbst in reinen Wohngebieten den Anwohnern zumutbar ist. Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 08. Juli 1986 (Az: 11 A 1288/85 - Baurecht 1987, s. 46 ff, S. 48) wörtlich aus:
"Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern, die als selbst gesetzte Ursache rechtlich nicht relevant sein kann."
Ausnahmsweise kann sich eine Verantwortlichkeit einer Stadt oder Gemeinde allerdings aus der Einrichtung eines Kinderspielplatzes ergeben. Aber auch hier gilt, dass Lärmimmissionen grundsätzlich durch Anwohner hinzunehmen sind. Eine etwaige mißbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes und daraus resultierende Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind nur dann der Gemeinde als Betreiberin zuzurechnen, wenn die Gemeinde durch die Gestaltung des Spielplatzes einen Anreiz für die mißbräuchliche Nutzung geschaffen hat (vgl. hierzu: OVG Bremen, Urt. v. 01.12.1987 - 1 BA 49/87 -, NVwZ 1989, S. 272 f.; VGH München, Urt. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 -, NVwZ 1989, S. 269 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 22.04.1993 - 2 B 6/91 -, NVwZ-RR 1994, S. 141, VGH Mannheim, Urt. v. 27.04.1990 - 8 S 1820/89, NVwZ 1990, S. 988 ff.).
Az.: II/2 70-00