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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 668/2017 vom 06.10.2017
Artikel-Verordnung zur Verwertung von Klärschlamm
Am 03.10.2017 ist die Artikel-Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.09.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017, S. 3465 ff.). Durch Artikel 1 wird die Klärschlamm-Verordnung aus dem Jahr 1992 (BGBl. I 1992, S. 912 ff.) geändert und durch die Klärschlammverordnung 2017 (Art. 1) abgelöst (Art. 8 Abs. 1). Die neue Klärschlammverordnung 2017 (Art. 1) ist am 3.10.2017 in Kraft getreten. Zeitgleich ist die Klärschlammverordnung 1992 außer Kraft getreten.
Einordnung von Klärschlamm: Klärschlamm, der in öffentlichen Kläranlagen anfällt, ist zunächst der Abwasserbeseitigung zugeordnet, weil nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG zur Abwasserbeseitigung auch das Entwässern von Klärschlamm gehört. Ist die abwassertechnische Behandlung des Klärschlamms (z.B. Entwässern) beendet, dann ist der Klärschlamm als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzusehen und es ist die Klärschlamm-Verordnung für die Entsorgung als Abfall zu beachten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2014 — Az.: 17 K 2868/11 - ; VGH BW, Urteil vom 20.7.1995 — Az.: 9 S 1939/95 — UPR 1996, S. 36f.)
Klärschlammverordnung 2017: Die Klärschlammverordnung 2017 (AbfVKlärV 2017) gilt insbesondere für das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung und bei Maßnahmen des Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b AbfKlärV 2017). Klärschlamm kann als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG aber nur dann einer bodenbezogenen Verwertung zugeführt werden, wenn die Grenzwerte nach der AbfVKlärV 2017 und der Düngemittelverordnung eingehalten werden. Deshalb muss der Klärschlamm im Vorfeld untersucht werden.
Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten (§ 5 AbfKlärV 2017): Die bodenbezogene Aufbringung von Klärschlamm ist nur zulässig, wenn der Klärschlamm beprobt worden ist und die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden, d.h. zunächst müssen die klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten erfüllt werden (§ 5 AbfKlärV 2017).
Klärschlammbezogene Grenzwerte (§ 8 AbfKlärV 2017): Es sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
- Grenzwerte der Klärschlamm-Verordnung (§§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbfKlärV)
- Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung einzuhalten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbfVKlärV)
- die zusätzliche Grenzwerte nach Anlage 1 der AbfKlärV 2017 (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbfVKlärV)
- für das Schwermetall Kupfer gilt als Grenzwert der zulässige Höchstgehalt nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 der Düngemittelverordnung.
- Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, so kann der Klärschlamm nicht mehr als „Abfall zur Verwertung“ angesehen werden, sondern muss durch Mit-Verbrennung (z. B. in Kohlekraftwerken) oder Mono-Verbrennung einer Entsorgung zugeführt werden.
Zeitversetztes Inkrafttreten: Weiterhin beinhaltet die Artikel-Verordnung folgende Änderungen, die zeitversetzt in Kraft treten und gestuft weitere Änderungen der neuen Klärschlammverordnung 2017 (Art. 1, Art. 4, Art. 5 und Art. 6) beinhalten:
- Art. 2: Änderung der Deponieverordnung (ab dem 3.10.2017)
- Art. 3: Folgeänderungen (30. BImSchV, BioabfallV — ab dem 3.10.2017)
- Art. 4: Änderung der Klärschlammverordnung (ab 1.1.2023)
- Art. 5: Weitere Änderung der Klärschlammverordnung (ab dem 1.1.2029)
- Art. 6: Weitere Änderung der Klärschlammverordnung (ab dem 1.1.2032)
- Art. 7: Bekanntmachungserlaubnis
- Art. 8: Inkrafttreten der Artikel-Verordnung (BGBl. I 2017, S. 3511 f.)
Ziel der Artikel-Verordnung ist es insbesondere die Verwertung von Klärschlämmen auf Böden mit Übergangsfristen zu begrenzen und eine Phosphorrückgewinnung einzuführen.
Verwertung auf Böden: Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung auf Böden soll ab dem 1.1.2032 nur noch für Kläranlagen unter 50.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) zulässig sein (Art. 6 , Art. 8 Abs. 4 der Artikel-Verordnung)
Für Kläranlagen über 100.000 Einwohnerwerten soll bereits ab dem 1.1.2029 die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung nicht mehr zulässig sein.(Art. 5 - § 3 Abs. 4 Satz 2 AbfKlärV in der a b dem 1.1.2029 geltenden Fassung, Art. 8 Abs. 3 der Artikel-Verordnung).
Phosphorrückgewinnung: Vorgesehen ist eine Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen. Diese soll erfolgen, wenn der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 mg oder mehr je kg Trockenmasse enthält (Art. 5 - § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AbfVKlärV — ab dem 01.01.2029). Dafür gelten folgende Übergangsfristen:
- Ab dem 1.1.2029: für Kläranlagen über 100.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) — Art. 5 der Artikel-Verordnung — Übergangsfrist: 12 Jahre
- Ab dem 1.1.2032: für Kläranlagen über 50.000 bis 100.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) — Art. 6 - Übergangsfrist 15 Jahre —
Liegt der Phosphorgehalt des Klärschlamms unter 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse, so ist der Klärschlamm einer thermischen Vorbehandlung in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage zuzuführen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbfVKlärv in der ab dem 1.1.2029 geltenden Fassung — Art. 5 der Artikel-Verordnung)
Für die Phosphorrückgewinnung gibt § 3 b AbfKlärV (in der ab dem 1.1.2029 geltenden Fassung vor), dass aus der Klärschlammverbrennungs-Asche und aus kohlenstoffhaltigem Rückstand (Art. 5 - § 3 Abs. 11 d der ab dem 1.1.2029 geltenden AbfKlärV) ein Verfahren anzuwenden ist, das mindestens 80 % des Phosphorgehalts zurückgewinnt.
Bericht: Bis zum 31.12.2023 wird ein Bericht der Klärschlammerzeuger an die zuständige Behörde über die geplanten Maßnahmen der Klärschlammentsorgung insbesondere der Phosphor-Rückgewinnung vorgesehen (Art. 4 der Artikel-Verordnung — AbfKlärV in der ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung).
Az.: 24.1.1 qu