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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 50/2020 vom 28.01.2020
Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat mit Beschluss vom 03.01.2020 – Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18 – in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister für gesetzeswidrig erklärt. Die Entscheidung ist unter https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Private_Dienstleister_und_ruhender_Verkehr abrufbar.
Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 Euro verhängt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung in erster Instanz vernommenen Zeugen. Dieser war der Stadt durch eine private Firma überlassen und von der Stadt als sog. „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus. Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG nun mit Erfolg.
Das Verfahren sei laut Begründung des OLG Frankfurt einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der Einsatz privater Dienstleister zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Es gebe kein Parlamentsgesetz als taugliche Ermächtigungsgrundlage, um die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf „Dritte“ zu übertragen. Die Regelung in § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigungsnorm und könne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erfüllen. § 99 HSOG regele lediglich die Frage einer möglichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchführung („Wie“), wenn dies in einer Ermächtigungsgrundlage vorgesehen wäre („Ob“). Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei aber ausschließlich dem Staat zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d. h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Für die Konstellation einer Geschwindigkeitsmessung durch einen Angestellten einer privaten GmbH im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hatte das OLG Frankfurt (Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 943/19) bereits entschieden, dass dies rechtwidrig sei. Die Entscheidung ist unter https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/gesetzeswidrige_Geschwindigkeitsmessung abrufbar. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass das OLG Frankfurt in einer zuvor ergangenen Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss-OWi 295/17) klargestellt hat, dass die Hinzuziehung Dritter bei der kommunalen Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.
Az.: 33.2.3.3-002