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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 110/2014 vom 17.12.2013
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur gewerblichen Sammlung
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in zwei Eilverfahren die Untersagungsverfügung gegen gewerbliche Abfallsammler bestätigt und dabei qualifizierte Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung für gewerbliche Sammler gestellt (BayVGH, Beschluss vom 14.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1704 und Beschluss vom 18.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1625).
Nach dem BayVGH war die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von den gewerblichen Sammlern eingesammelten Alttextilien nicht genügend dargelegt. In einem Fall wurde nur ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben einer litauischen Firma vorgelegt, in welchem bestätigt wurde, dass die Firma ca. 900 Tonnen Altkleider abnimmt. Dieses war nach dem BayVGH (Beschluss vom 14.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1704) nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (so auch: OVG Rh-Pf. , Beschluss vom 4.7.2013 — Az.: 8 B 10533/13; a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2013 Az.: 7 ME 62/13). Auch in einem weiteren Fall (BayVGH, Beschluss vom 14.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1704) wurde lediglich ein Schreiben einer spanischen Firma vorgelegt, wonach diese gebrauchte Kleidung aus Deutschland abnahm.
Der BayVGH sieht eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge bezogen auf den konkreten Verwertungsbetrieb als erforderlich an. Eine Untersagung der gewerblichen Sammlung sei in derartigen Fällen auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG auch verhältnismäßig, da kein milderes Mittel zur Verfügung stehen würde. Die Regelungen zur gewerblichen Sammlung in den §§ 17, 18 KrWG sind nach dem BayVGH eine Ausnahme von der grundsätzlichen Abfallüberlassungspflicht der private Haushalte gegenüber den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Deshalb seien die gewerblichen Abfallsammler für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Voraussetzungen in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 KrWG).
Auch handele es sich bei dem Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen (§ 18 KrWG) nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden solle, innerhalb einer gesetzlichen Frist über die Rechtmäßigkeit eines angezeigten Sachverhaltes zu befinden.
Az.: II/2 31-02 qu-ko