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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 693/2020 vom 14.10.2020
Bayerischer VGH zur Sicherheitsleistung
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 18.08.2020 (Az:. 12 CS 20.1750) entschieden, dass der § 18 Abs. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG) gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsverbot verstößt. In § 18 Abs. 4 VerpackG ist geregelt, dass die zuständige Behörde den zurzeit 10 privaten Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (Stichwort: gelbe Tonne/gelber Sack) eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall auferlegen kann, dass die Systembetreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten Pflichten nach dem Verpackungsgesetz oder aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG oder aus den Vorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG, nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Kreise) oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.
Nach dem Rechtsstandpunkt des BayVGH ist in der Regelung in § 18 Abs. 4 VerpackG durch den Bundesgesetzgeber nicht klar genug festgelegt worden, unter welchen Voraussetzungen von einer Angemessenheit der Sicherheitsleistung auszugehen ist. Deshalb ist die Vorschrift nach dem bayerischen VGH nicht vollzugsfähig und kann die Festsetzung einer Sicherheitsleistung selbst nach entsprechender Ermessensausübung nicht tragen bzw. rechtfertigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch beim OVG NRW ein entsprechendes Verfahren anhängig ist, zumal auch das LANUV NRW gegenüber den privaten Systembetreibern des Dualen Systems Sicherheitsleistungen angeordnet hat. Eine Entscheidung des OVG NRW steht allerdings noch aus.
Az.: 25.0.2.1 qu