Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 345/2005 vom 30.03.2005
Beförderungen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft
Das Innenministerium NRW hat mit Datum vom 18.03.2005 einen Runderlass zu Beförderungen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft nach § 81 GO NRW infolge ungenehmigter Haushaltssicherungskonzepte herausgegeben. Die Runderlasse mit Hinweisen zur vorläufigen Haushaltswirtschaft infolge ungenehmigter Haushaltssicherungskonzepte vom 04.06.2003 und vom 15.06.2004 werden durch den neuen Erlass ergänzt und der bisher geltende sog. Beförderungskorridor erweitert.
Gemäß Ziffer 4 des Erlasses wird der im Runderlass vom 04.06.2003 definierte sog. Beförderungskorridor in Höhe von jährlich 2,5 % der besetzten Planstellen als zu eng bezeichnet. Der Beförderungskorridor wird für das Haushaltjahr 2005 auf 5,0 % der besetzten Planstellen angehoben. Für die Zukunft sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden neue Budgetierungsregeln gesucht werden. Der Beförderungskorridor wahrt nach Auffassung des Innenministeriums einen angemessenen Abstand zur Beförderungspraxis der Kommunen mit ausgeglichener Haushaltswirtschaft oder mit genehmigtem HSK und wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer andauernden vorläufigen Haushaltswirtschaft unter Zurückstellung von rechtlichen Bedenken kommunalaufsichtlich geduldet.
Unberührt bleibt die Sperrfrist nach dem Runderlass des Innenministeriums vom 04.06.2003.
Beförderungen, die nicht zu unmittelbar höheren Ausgaben führen (Laufbahnwechsel), können ohne Anrechnung auf den Beförderungskorridor erfolgen.
In Gemeinden mit weniger als 20 Beamtinnen und Beamten können mit der zuständigen Kommunalaufsicht einzelfallbezogene Ausnahmen vom definierten Beförderungskorridor zugelassen werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass in diesen kleineren Gemeinden mittelfristig ein Beförderungsumfang im Rahmen der vorstehend erläuterten Regelungen gewahrt bleibt.
Im Vorfeld des neuen Runderlasses hatte das Innenministerium eine Erhebung bei allen Kommunen des Landes zur Beförderungssituation in den Jahren 2001 bis 2004 durchgeführt. Diese Umfrage diente der Ermittlung eines durchschnittlichen Wertes der Beförderungspraxis in den Kommunen, die sich nicht in der vorläufigen Haushaltswirtschaft aufgrund eines ungenehmigten Haushaltssicherungskonzeptes befinden. Auf diese Weise sollte beurteilt werden, ob der bisherige Beförderungskorridor in den Kommunen des Nothaushaltsrechts angemessen ist.
Der vollständige Erlass, der auch die Ergebnisse der Umfrage wiedergibt, ist im Intranet-Angebot des StGB NRW unter Fachinfo & Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Gemeindehaushaltsrecht unter dem Titel Beförderungen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft abrufbar.
Az.: IV/1 904-09/1