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StGB NRW-Mitteilung 491/2005 vom 21.06.2005
Befreiungstatbestand im NRW-Lernmittelfreiheitsgesetz
In den letzten Wochen wurden vermehrt Anfragen zu der Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil bei der Lernmittelfreiheit an die Geschäftsstelle gestellt. Wenn man einmal unterstellt, dass das Schulgesetz in diesem Punkt von der neuen Koalition nicht mehr verändert wird, gilt die Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 9 Schulgesetz. Dieser lautet:
Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 6) oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Schulfinanzgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 5) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II erhalten, gilt die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort.
Az.: IV 215-1/1