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StGB NRW-Mitteilung 141/2004 vom 27.01.2004
Bekanntmachungen für die Kommunalwahl und Europawahl
Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß Wahlbekanntmachungen anläßlich der Kommunalwahl in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auch durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen innerhalb der Gemeinde vorgenommen werden können (§ 83 Abs. 3 KWahlO). Dies schließt auch nicht der Erlaß des Innenministeriums vom 29.12.2003 (12/20-10.10) aus, da insoweit dort allgemein auf § 83 KWahlO und damit auch auf dessen Abs. 3 verwiesen wird. Bedeutung hat dies für diejenigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die auf der Grundlage der neuen Regelung des § 4 Abs. 1 c Bekanntmachungsverordnung eine sog. Hinweisbekanntmachung durchführen und insoweit keine allgemeine Bestimmung mehr für Amtsblätter oder Zeitungen i.S.v. § 83 Abs. 2 KWahlO haben. Möchte eine solche Kommune diese Wahlbekanntmachungen in der Form des § 83 Abs. 2 KWahlO veröffentlichen, so sollte sie diesbezüglich eine Regelung in der Hauptsatzung treffen. Dies ist zwar im Hinblick auf die Änderung der (allgemeinen) Bekanntmachungsverordnung kurzfristig aufwendig - aus Gründen der Rechtssicherheit aber sachgerecht, da so eine Bestimmung i.S.v. § 82 Abs. 2 KWahlO vorliegt. Im übrigen wird auf den oben genannten Erlaß verwiesen. Die Geschäftsstelle setzt sich für eine Anpassung dieser wahlrechtlichen Vorschriften an die Bekanntmachungsverordnung ein.
Für die Europawahl ist hingegen die sog. Hinweisbekanntmachung möglich. Dies ergibt sich daraus, daß es sich - vorbehaltlich einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung - insoweit um eine ortsübliche Bekanntmachung handelt (vgl. § 79 Abs. 1 EuWahlO).
Az.: I/2 024-70