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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 35/2009 vom 11.12.2008
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und Straßenreinigung
In der Geschäftsstelle sind Anfragen von kommunalen Bauhöfen aufgelaufen, inwieweit sie durch das Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz, welches aufgrund der Umsetzung der EU- Richtlinie 2003/59 in Kraft getreten ist, betroffen sind. Hinterfragt wurden hier insbesondere Fahrten des Güterkraftverkehrs.
Eine Definition des Güterkraftverkehrs ist dem BKrFQG nicht zu entnehmen, so dass zur Auslegung des Begriffes ein Rückgriff auf das GüKG vorzunehmen ist, welches den Güterkraftverkehr in § 1 Abs. 1 als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen definiert.
Für die Annahme eines Güterkraftverkehrs ist somit in erster Linie auf das Kriterium der Beförderung abzustellen, welche eine Ortsveränderung von Gütern als Hauptbestandteil der Fahrt voraussetzt. Auch durch Hinzuziehung der Erwägungen der EU- Richtlinie 2003/59 lässt sich eine solche Auslegung bekräftigen. Grundgedanke der Richtlinie war unter anderem die Befähigung von Berufskraftfahrern zur Gewährleistung der Sicherheit von Ladungen während einer Fahrt.
Maßgeblich ist also, ob für die jeweilige Tätigkeit die Beförderung von Gütern im Vordergrund steht oder ob der Einsatz des Kraftfahrzeuges einem anderen, übergeordneten Zweck dient.
Die Ausnahme der Straßen- und Grünflächenpflege vom Regelungsbereich des BKrFQG ist in der Praxis unstreitig (s.a. Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz vom 1.Juli 2008). So wird darauf hingewiesen, dass dabei insbesondere die Säuberung öffentlicher und privater Flächen im Vordergrund steht und allein zu diesem Zweck ein Kraftfahrzeug mit den, für diese Arbeiten erforderlichen, Gütern geführt wird. Die Beförderung der Güter ist in einem solchen Fall keine Hauptbeschäftigung.
Gleiches gilt für die Durchführung des Winterdienstes. Die Fahrt dieses Kraftfahrzeuges erfolgt zum Zweck des Räumens und Streuens der Straße infolge winterlicher Witterungsbedingungen. Das Kraftfahrzeug erfüllt in einem derartigen Fall lediglich eine Arbeitsleistung, bei der eine Ortsveränderung nicht im Vordergrund steht. Für die Wartung und Reinigung des Kanalnetzes durch den städtischen Bauhof gilt Vorbenanntes. Dies hat zur Folge, dass für Mitarbeiter dieser Tätigkeitsbereiche keine Pflicht zur Grundqualifikation bzw. Weiterbildung besteht.
Az.: III/1 642-33/5