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StGB NRW-Mitteilung 323/2005 vom 12.04.2005
Besetzung des Umlegungsausschusses
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des VG Aachen vom 14.02.2005 (4 L 33/05) hat die Besetzung des Umlegungsausschusses mangels sondergesetzlicher Regelungen entsprechend § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO zu erfolgen. Zwar ist § 50 Abs. 3 GO nicht unmittelbar anwendbar, da diese Norm nur Ausschüsse i.S.d. Gemeindeordnung erfasst und auch ist § 50 Abs. 4 i.V.m. § 113 Abs. 1 GO nicht anwendbar, da der Umlegungsausschuss der Gemeinde kein eigenes Organ der Gemeinde ist. Allerdings ist nach dieser Entscheidung § 50 Abs. 4 GO angesichts der gleich gelagerten Interessenlage auf die Wahlen zum Umlegungsausschuss entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Ratsminderheit zu schützen. Es soll verhindert werden, dass eine starke Fraktion durch Mehrheitsbeschluss kleine Fraktionen oder Gruppen von der Mitwirkung in den Gremien ausschließt, in die die Gemeinde mehrere Vertreter zu entsenden hat. Der in den Vorschriften des § 50 Abs. 3 und Abs. 4 GO somit überstimmend zum Ausdruck kommende Minderheitenschutz ist auch verfassungsrechtlich geboten, da auch in den Gemeinden das Demokratieprinzip verbindlich ist.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Entscheidung der Umlegungsausschuss - ebenso wie der Jugendhilfeausschuss - anders als die sonstigen nach der Gemeindordnung zu bildenden Ausschüsse kein verkleinertes Abbild des Plenums ist, da in ihm kraft gesetzlicher Vorgaben mehrheitlich nicht dem Rat angehörende Mitglieder vertreten sind.
Az.: I/2 020-08-50