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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 346/2005 vom 20.04.2005
Besteuerung von Organschaften
Der DStGB hat zum Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) Stellung genommen, in dem Regelungen für die Finanzverwaltung zu den Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz getroffen werden. Von diesen Regelungen sind die Kommunen insbesondere bei ihren Einnahmen aus der Gewerbesteuer betroffen. Die in dem Schreiben getroffenen Regelungen zielen im Wesentlichen darauf ab, die durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 auch bei gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen begrenzten Verrechnungsmöglichkeiten durch steuerliche Organschaften zu konkretisieren. Der DStGB richtet sich in seiner Stellungnahme gegen die in dem Entwurf des BMF-Schreibens vorgesehene zeitliche Übergangsregelung, wonach aus Gründen der Billigkeit eine steuerliche Verrechnung des Verlustvortrags noch über den Veranlagungszeitraum 2004 hinaus möglich wäre.
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 sind die Vorschriften über die steuerliche Organschaft geändert worden. Zu den Änderungen gehört, dass die Mehrmütterorganschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2003 steuerlich nicht mehr anerkannt wird.
Eine Mehrmütterorganschaft lag vor, wenn sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben, deren Gegenstand die einheitliche Willensbildung der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft ist. Zwischen dieser Willensbildungs-GbR (Mehrmuttergesellschaft) als Organträger und der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Auf Grund des § 14 Abs. 2 KStG (alte Fassung) wurde diese Mehrmuttergesellschaft als gewerbliches Unternehmen und daher auch als Organträger behandelt. Die Gewerblichkeit der Mehrmuttergesellschaft ist im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes abgeschafft worden.
Weiterhin sieht das Steuervergünstigungsabbaugesetz vor, dass eine Personengesellschaft als Organträger nur noch in Betracht kommt,
- wenn die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft zur Organträger-Personengesellschaft selbst besteht, d. h. die Anteile an der Organgesellschaft müssen zum Gesamthandsvermögen der Organträger-Personengesellschaft gehören und
- wenn die Organträger-Personengesellschaft eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt.
Außerdem ist nach diesem Gesetz das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 ist die Möglichkeit des Abzugs vor organschaftlicher Verluste bei der Organgesellschaft auch für die Gewerbesteuer weggefallen.
Zu diesen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz getroffenen Regelungen nimmt der Entwurf des BMF-Schreibens vom 25. Januar 2005 (Gz. IV B 7 - S 2770 - 0/04) Konkretisierungen vor. Insbesondere sieht er in Tz. 10 vor, dass aus Billigkeitsgründen auf übereinstimmenden, unwiderruflichen bis zum 31. Dezember 2005 beim für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellenden Antrag der Gesellschafter der Willensbildung-GbR und der Organgesellschaft eine Übertragung des Verlustvortrags auf die bisherige Organgesellschaft nicht beanstandet wird. Dadurch ergibt sich, wie in Tz. 22 weiter ausgeführt wird, die Möglichkeit, dass die Organschaft unter Umständen noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 steuerlich weiter anerkannt werden kann.
Gegen diese Möglichkeit richtet sich die Stellungnahme des DStGB, die im Folgenden wiedergegeben wird:
(
)wir danken für die Gelegenheit, Stellung zu nehmen zu Ihrem Entwurf. Grundsätzlich begrüßen wir Zielsetzung und Inhalt des geplanten Schreibens. Anregen möchten wir jedoch, dass der Entwurf in einem Punkt noch einmal kritisch überdacht wird.
Wir haben Bedenken hinsichtlich der Teilziffer 10 des Entwurfs. Auf den ersten Blick erscheint eine Billigkeitslösung zwar nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass durch das Gesetz die Mehrmütterorganschaft beendet wird. Auf den zweiten Blick sieht es aber anders aus. Die Unternehmen haben eigentlich nur ein Steuerschlupfloch genutzt, das gesetzlich zunächst gar nicht geregelt war. Die Willensbildungs-GbR war eigentlich ein Konstrukt ohne Unternehmereigenschaft. Zwischen den Töchtern selbst bestand keine organschaftliche Verknüpfung. Wenn der Gesetzgeber dieses Schlupfloch nun schließt, müssen die Unternehmen, die die Vorteile dieser fiktiven Personengesellschaft in Anspruch genommen haben, jetzt auch dieselben Folgen hinnehmen, wie sie bei der Auflösung eines richtigen Personenunternehmens eintreten. Ansonsten bestünde gerade in diesem Vergleich eine ungerechtfertigte Bevorteilung.
Falls unbedingt eine Billigkeitsregelung geschaffen werden soll, so dürfte unserer Ansicht nach eine Übertragung des Verlustes nur auf das Unternehmen zugelassen werden, bei dem er entstanden ist. Eine uneingeschränkte Übertragung des Verlustvortrages würde sonst die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft über den Veranlagungszeitraum 2004 hinaus unterlaufen.
Am Beispiel: Eine typische Willensbildungs-GbR ist entstanden mit zwei Kapitalgesellschaften, von denen die eine nur Verluste, die andere nur Gewinne erwirtschaftete. Eine - auch nur teilweise - Übertragung des bei der GbR entstandenen Verlustvortrages auf die Gewinngesellschaft darf nicht geschehen, da sonst über Jahre hinweg diese noch von der ehemaligen Mehrmütterorganschaft ungerechtfertigt profitiert, indem sie die Verluste der anderen Kapitalgesellschaft steuermindernd vorträgt.
Az.: IV/1 932-00/2