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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 532/2014 vom 09.07.2014
Bildreferenz-Katalog zur Sanierung von Abwasserleitungen
Das NRW-Umweltministerium hat einen neuen Bildreferenz-Katalog zur Beurteilung von Schäden an privaten Abwasserleitungen herausgegeben. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: § 10 SüwVO Abw NRW 2013 regelt seit dem 09.11.2013 die Sanierungsfristen für sanierungsbedürftige Abwasserleitungen. Der Grundstückseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013) bzw. der Erbbauberechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 4 SüwO Abw NRW 2013) haben große Schäden an privaten Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013). Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Abs. 8 SüwAbw NRW 2013 nicht erforderlich (§ 10 Abs. 1 Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013).
Für die Schadenseinstufung sind grundsätzlich die DIN-Vorschriften (DIN 1986-30 und DIN EN 1610) maßgeblich, die nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013 als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen enthält. Ein Bild-Referenz-Katalog wird in der SüwVO Abw NRW nicht genannt und gilt deshalb grundsätzlich nicht. Vielmehr gelten die Vorgaben in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Ein Bild-Referenz-Katalog kann allerdings dazu dienen, zu veranschaulichen, was ein großer Schaden, mittelgroßer Schaden oder Bagatellschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW ist.
Wichtig ist, dass nach § 10 Abs. 2 SüwVO Abw NRW die Stadt bzw. Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall über die Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 entscheidet. Hierdurch wird insbesondere die Möglichkeit geschaffen, Härtefälle in der Praxis zu vermeiden.
Die Sanierungspflicht für nicht funktionstüchtige, private Abwasserleitungen folgt bereits aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (§ 60 Abs. 2 WHG). Sie ist aber auch in § 61 Abs. 1 LWG NRW und in den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW geregelt. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist ebenfalls entschieden, dass defekte, private Abwasserleitungen zu sanieren sind (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschl. vom 26.03.2012 — Az.: 14 A 2688/09 - OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2011 — Az.: 15 A 2625/09 - ; OVG NRW, Beschl. vom 16.10.2002 — Az.: 15 B 1355/02).
Der Bildreferenz-Katalog ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik "Fachinfo und Service/Fachgebiete/Umwelt/Abfall und Abwasser" unter dem Dateinamen „Bildreferenzkatalog Private Abwasserleitungen“ abrufbar.
Az.: II/2 24-30 qu/qu