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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 497/2001 vom 05.08.2001
Biomasseverordnung in Kraft getreten
Am 28. Juni 2001 ist die Biomasseverordnung ( Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse) in Kraft getreten (BGBl. I 2001 ,S. 1234ff.). Die Biomasseverordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, BGBl. I 2000, S. 305), welche Stoffe als Biomasse gelten und welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Die Biomasseverordnung ist daher abzugrenzen von der Biostoffverordnung und der Bioabfallverordnung.
Die Biostoffverordnung (BGBl. I 1999, S. 50, S. 2059) ist eine Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Biologische Arbeitsstoffe sind insbesondere Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen oder sensiblisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Die Bioabfall-Verordnung (BGBl. I 1998, S. 2955) regelt die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Die Bioabfall-Verordnung gilt nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten, sondern für die Verwertung von Bioabfällen, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung erfaßt, zu Kompost verarbeitet und damit einer Verwertung zugeführt werden.
Az.: II/2 31-70