Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 20/2024 vom 11.01.2024

BMWK aktualisiert FAQs zu Energiepreisbremsen

Das BMWK hat am 05.01.2024 seine FAQ-Liste zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde aktualisiert, die nunmehr in der Version 12.0 hier vorliegt. Die Änderungen in der FAQ-Liste betreffen dabei nicht nur Aktualisierungen in Bezug auf die Arbeit der Prüfbehörde, sondern auch inhaltliche Fragen, die von einiger Relevanz sind. Drei der wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt.

  • Erfreulich ist, dass das BMWK nunmehr erstmalig ausdrücklich anerkennt, dass bei Unternehmen, die sowohl beihilferelevante als auch nicht beihilferelevante Entlastungen erhalten, für die Höchstgrenzen nur die Entlastungen für beihilferelevante Aktivitäten anzusetzen sind (Punkt 1.2.7., S. 21). Dies betrifft insbesondere auch Kommunen, die Entlastungen sowohl für hoheitliche als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten erhalten.

  • Überraschend sind Ausführungen des BMWK zu der Aufteilung der Höchstgrenzen in einem Konzern: Während die früheren Versionen der FAQ-Liste dazu noch ausführten, dass Konzerngesellschaften, die eine Höchstgrenze von 2 Mio. EUR haben, diese Höchstgrenze untereinander aufteilen müssen (z.B. Version 1.0, S. 3; Version 10.0 S. 8), wird nunmehr in einem neu markierten Teil der FAQ-Liste ausgeführt, dass die Höchstgrenze von 2 Mio. EUR von mehreren Unternehmen vollständig in Anspruch genommen werden kann (Punkt 1.1.4 Beispiel B, S. 10, Beispiel D, S. 11). Diese nicht weiter begründete Änderung der Rechtsaufassung ist zwar praktisch nur für Konzerne relevant, die eine Höchstgrenze von mindestens 50 Mio. EUR haben, in diesen Fällen kann der Unterschied (kumulative Inanspruchnahme der Höchstgrenze von 2 Mio. EUR anstelle von gemeinsamer Inanspruchnahme der Höchstgrenze von 2 Mio. EUR) allerdings erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

  • Schließlich enthalten die FAQ auch neue Ausführungen dazu, ob mit der Endabrechnung noch eine nachträgliche Berücksichtigung von Entlastungsbeträgen möglich ist, falls mit den Selbsterklärungen nicht der gesetzlich mögliche Spielraum ausgeschöpft wurde. Hierzu teilt das BMWK mit: Liegt die endgültige Entlastungssumme oberhalb der bereits gewährten Entlastungssumme, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Entlastungsbeträgen nur für Letztverbraucher von Erdgas oder (End-)Kunden von Wärme, nicht hingegen für Letztverbraucher von Strom möglich. Dieser Unterschied ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des EWPBG bzw. StromPBG. Das StromPBG enthält anders als das EWPBG keine Regelung zu etwaigen Nachzahlungsansprüchen von Letztverbrauchern. (Punkt 2.10, S. 29).

Anmerkung

Zu begrüßen ist, dass mit Blick auf die Entlastungen nun zwischen hoheitlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden wird. Dass die Höchstgrenzen nur für die Entlastungen für beihilferelevante Aktivitäten anzusetzen sind, ist sachgerecht. Die kommunalen Spitzenverbände haben während des vergangenen Jahres immer wieder darauf hingewiesen, während das BMWK sich bislang zu der Frage nur mit Verweis auf das allgemeine Beihilfenrecht geäußert hatte. Auch in der Frage der Konzernbetrachtung konnten wir erfreulicherweise darauf hinwirken, dass die Höchstgrenze von 2 Mio. EUR von mehreren Unternehmen eines Konzerns vollständig in Anspruch genommen werden kann.

Az.: 28.6.1-002/026 we

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