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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 547/2019 vom 04.10.2019
Breitbandausbau und steuerlicher Querverbund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf eine einschlägige Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des VKU vom 11.10.2018 seine Rechtsansicht zur steuerlichen Querverbundfähigkeit kommunaler Breitbandtätigkeiten mitgeteilt. Erstmalig vertritt das BMF die Auffassung, dass Energie- und Wasserversorgung sowie Breitbandversorgung leitungsgebundene Versorgungstätigkeiten darstellen, die wegen Gleichartigkeit nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbar sind. Somit sind die Verluste aus Breitbandtätigkeit grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Das BMF hat sich in dieser Hinsicht unserer Auffassung angeschlossen.
Jedoch hat die Finanzverwaltung gleichzeitig ihre Auffassung bekräftigt, dass es sich bei der Breitbandtätigkeit um kein privilegiertes Dauerverlustgeschäft nach § 8 Abs. 7 KStG handelt. Führe die Breitbandtätigkeit also zu Dauerverlusten, müsse eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege.
Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass im Rahmen geförderter Breitbandaktivitäten immer eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen ist und es nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen kann. Derartige Zuwendungen aus dem Breitbandförderprogramm des Bundes sähen u.a. vor, dass die Netzinfrastruktur an Dritte veräußert werden soll. Hierin sei ein einheitliches Gesamtkonzept aus laufender Verpachtung (i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG) bzw. aus laufendem Betrieb (i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG) und anschließender Veräußerung zu sehen. Aus Sicht des Zuwendungsgebers werde mit dem Investitionsvorhaben eine schwarze Null angestrebt. Aus einem derartigen Gesamtkonzept resultiere aus dem laufenden Betrieb eines „Breitband-BgA“ keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Az.: 41.6.7.1-004/001