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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 324/2005 vom 21.04.2005
Bürgerbegehren und Erstattung notwendiger Gerichtskosten
Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
Die Städte und Gemeinden müssen die Kosten des Rechtsstreits über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens auch im Falle ihres Obsiegens nicht tragen und insbesondere demzufolge den Vertretern des Bürgerbegehrens deren Kosten nicht erstatten. Eine entgegenstehende Entscheidung des VG Koblenz vom 10.02.2004 (6 K 1521/03, Stadt und Gemeinde 2004, S. 511) ist für NRW nicht anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass anders als in Rheinland-Pfalz die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Recht dem Bürgerbegehren bzw. deren Vertretern keine organschaftliche Stellung einräumt (vgl. Becker in: Schneider, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage, § 26 Anmerkung 4 m.w.N.).
Az.: I/2 020-08-26