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StGB NRW-Mitteilung 411/2005 vom 19.05.2005
Bürgerschaftliches Engagement und Zuwendungen im Kulturbereich
Im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2005 (lfd. Nr. 18, S. 446) ist eine Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich veröffentlicht worden. Rechtsgrundlage, auf die sich die Richtlinie bezieht, sind Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich und Nr. 2.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden. Nach diesen Regelungen kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.
In der Richtlinie wird festgehalten, dass bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an eine natürliche oder eine juristische Person einbezogen werden kann. Zuwendungsvoraussetzung ist allerdings, dass die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden dürfen.
In Ziffer 4 der Richtlinie ist eine Regelung über Art und Umfang der Anerkennung enthalten. Pro geleistete Arbeitsstunde könne pauschal mit 10 Euro berücksichtigt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kultur zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.
Die Richtlinie ist am 01.04.2005 in Kraft getreten.
Az.: IV/2 431