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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 45/2009 vom 04.12.2008
BUND NRW und Regenwassergebühr
Der Geschäftsstelle des StGB NRW ist durch verschiedene Städte und Gemeinden ein Rundschreiben des BUND NRW zur Einführung der Regenwassergebühr in den Städten und Gemeinden zur Kenntnis gegeben worden. Zu diesem Schreiben hat die Geschäftsstelle an den BUND NRW mit Datum vom 14. November 2008 folgendes Schreiben gerichtet:
„Die Regenwassergebühr wird in den Städten und Gemeinden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben im Landeswassergesetz NRW, dem Kommunalabgabengesetz NRW und der abgabenrechtlichen Rechtsprechung eingeführt. Wir fügen Ihnen gerne einen Aufsatz aus der KStZ 2008, S. 121ff. bei, in dem die rechtlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung dargestellt werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere darauf hin, dass es ausreicht, wenn die getrennte Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute (bzw. überbaute) und / oder befestigte sowie in den öffentlichen Kanal abflusswirksame Fläche erhoben wird. Eine weitere Differenzierung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch z. B. bei dem sogenannten Ökopflaster (VG Köln Urteil vom 11.9.2007, Az.: 14 K 5376/05). Insoweit muss die Gemeinde selbst entscheiden, wie sie z. B. mit dem Thema Ökopflaster umgeht, wobei – so das VG Köln - auch entschieden werden kann, dass Öko-Pflaster genauso als befestigte Fläche angesehen wird wie Betonsteinpflaster.
Im Übrigen geht es in erster Linie darum, auch nach der Einführung einer Regenwassergebühr eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, Überschwemmungen auf den Grundstücken zu vermeiden. Es ist nicht zweckmäßig, Abkoppelungen von Flächen vom öffentlichen Kanalnetz im Hinblick auf das Niederschlagswasser zuzulassen, die allein der bloßen Gebühreneinsparung dienen, gleichzeitig aber erhebliche Haftungsrisiken zur Folge haben, weil z.B. durch eine Abkoppelung von Flächen auf einem Privatgrundstück Vernässungsschäden am Gebäude auf dem Nachbargrundstück verursacht werden. Reine Erwägungen der Gebührenersparnis dürfen nicht dazu führen, dass die Grundstückseigentümer sich selbst oder Dritte gefährden bzw. Schäden entstehen.
Wir verweisen insoweit ausdrücklich auf das Urteil des VG Minden vom 23.11.2006 (Az.: 11 K 1582/06), in dem ein Grundstückseigentümer zu Recht durch die Stadt verpflichtet worden ist, die Dachfläche eines Car-Ports (rund 22 qm) an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, weil eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück aufgrund der Bodenverhältnisse schlechthin unmöglich war.
Wir glauben, dass auch der BUND diese Verfahrensweise mittragen kann, denn eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung wird sicherlich nicht dadurch befördert, dass durch schlichte Abkoppelungen von bebauten und/oder befestigten Flächen Schäden z.B. an Gebäuden hervorgerufen werden. Dieses bedeutet natürlich nicht, dass sich ein Grundstückseigentümer nicht jederzeit dazu entschließen kann, eine gepflasterte Fläche komplett und endgültig zu entsiegeln und hier z.B. ein Blumenbeet oder eine Rasenfläche anzulegen. Dennoch bleibt es dabei, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers auch weiterhin an erster Stelle stehen muss.
Die Städte und Gemeinden widmen sich mit großem Aufwand der Einführung der getrennten Regenwassergebühr, und zwar in einer Zeit, in denen die Kommunen und ihre Abwasserbetriebe auch vielfältige andere Aufgaben zu bewältigen haben.
Wir sind gerne bereit, weitere Fragen der Gebührengestaltung in einem Gespräch mit Ihnen zu erörtern“.
Az.: II/2 24-21 qu/ko