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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 280/2017 vom 11.04.2017
Bundesgerichtshof zu Parteifähigkeit von Eigenbetrieben
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzbeschluss festgestellt, dass Eigenbetriebe im Zivilrechtsstreit nicht parteifähig sind. Dem Beschluss vom 18. Oktober 2016 (KZB 46/15) liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Das Land Berlin hatte über die Neuvergabe der Gaskonzessionen zu entscheiden. Dazu wurde im Jahr 2012 der Landesbetrieb Berlin Energie errichtet. Nach Abschluss des Verfahrens teilte der zuständige Finanzsenator am 3. Juni 2014 mit, dass der Eigenbetrieb den Zuschlag für das Gasnetz erhalten solle. Dagegen wurde von der bisherigen Betreiberin Klage erhoben. Darin wurde der Abschluss des Konzessionsvertrages mit der bisherigen Betreiberin und hilfsweise die Unterlassung des Abschlusses des Vertrags mit dem Eigenbetrieb gefordert.
Das Landgericht Berlin hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendeten sich Klägerin und das beklagte Land. Der Eigenbetrieb erklärte im Berufungsverfahren seinen Streitbeitritt aufseiten des Beklagten und verlangte Akteneinsicht. Die Klägerinnen verlangten die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Nebenintervention wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen, woraufhin sich der Eigenbetrieb mit der Rechtsbeschwerde an den BGH wandte.
Gründe
Der BGH stellt zunächst fest, dass es auch möglich ist, dass ein nicht rechtsfähiges Gebilde eine beschränkte Parteifähigkeit haben kann. Dafür sei jedoch Voraussetzung, dass außer der Zuordnung eigener Rechte und Pflichten, die Handlungsfähigkeit und die Erkennbarkeit des fraglichen Gebildes als selbstständige Einheit nach außen durch eine hinreichende Identitätsausstattung zu bejahen sei. Weiterhin ist ein Haftungssubstrat im Hinblick auf die Prozesskostenhaftung notwendig. Kommunale Eigenbetriebe würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen und wären damit im Zivilprozess nicht parteifähig.
Der BGH stellte weiterhin fest, dass die Betrauung eines kommunalen Eigenbetriebs mit dem Netzbetrieb gegenüber der Konzessionierung eines Wettbewerbers keine Erschwerung oder Erleichterung bedeuten darf. Die fehlende Rechtsfähigkeit des Eigenbetriebes soll der Teilnahme am Konzessionierungsverfahren nach dem Sinn und Zweck des § 46 EnWG nicht entgegenstehen. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 46 EnWG auf Eigenbetriebe trage der, durch das in Art. 28 II GG verbriefte kommunale Selbstverwaltungsrecht, Organisationshoheit der Gemeinden Rechnung. Daraus ergäben sich jedoch keine eigenen Rechte und Pflichten für die Eigenbetriebe. Die Pflichten des § 46 EnWG träfen allein die Gemeinde und ihr stünde auch das alleinige Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu.
Aus der Stellung als Vergabestelle und als Bieter dürften einer Gemeinde keine Nachteile bei den Rechtsschutzmöglichkeiten entstehen. Dazu sei es erforderlich, dass die Vergabestelle organisatorisch und personell von dem als Bieter auftretenden Eigenbetrieb getrennt ist. Einem Eigenbetrieb stehe kein eigenes Klagerecht gegen eine Entscheidung der Gemeinde zur Vergabe an einen Wettbewerber zu, da der Eigenbetrieb Teil der Gemeinde sei.
Sofern die Gemeinde die Konzession an ihren Eigenbetrieb vergeben wolle und dies von einer dritten Partei gerichtlich angegriffen würde, bestünde keine Notwendigkeit einer Parteifähigkeit des Eigenbetriebes, da die Interessen der Gemeinde und des Eigenbetriebes diesbezüglich gleich seien. Die Gemeinde sei nicht daran gehindert, sich zum Zwecke der Rechtsverteidigung des Sachverstandes des Eigenbetriebes zu bedienen. Dabei sei es allerdings erforderlich, Vorkehrungen bei der Rechtsverteidigung zu treffen, um in einem möglichen neuen Vergabeverfahren das Gebot der personellen und organisatorischen Trennung nicht zu verletzen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofes ist im Internet unter www.bundesgerichtshof.de in der Entscheidungsdatenbank mit dem Aktenzeichen KZB 46/15 abrufbar.
Az.: 28.7.1-005/001 we