Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 304/2002 vom 05.06.2002

Bundesgerichtshof zum Gemeindewirtschaftsrecht

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25. April 2002 (I ZR 250/00) klargestellt, dass eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde nicht schon deshalb als unlauterer Wettbewerb gegenüber privaten Konkurrenten angesehen werden kann, weil sie der Gemeinde nach Kommunalrecht untersagt ist. Zukünftig kann somit ein Wettbewerber aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von einem gemeindlichen Unternehmen nicht verlangen, keine Arbeiten für private Auftraggeber zu übernehmen und auszuführen, auch wenn es mit einer solchen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung verstößt.

Im vorliegenden Fall (sog. Oktoberfestfall) ging es um eine Klage gegen die Stadtwerke der Landeshauptstadt München. Diese ist eine GmbH im Alleinbesitz der Stadt. Sie führt auch für private Auftraggeber Elektroarbeiten aus, darunter auch das Aufstellen und das Entfernen von Verteilerschränken für die "fliegenden Bauten" auf dem Oktoberfest. Dagegen hatte die Klägerin, ein Unternehmen des Elektrohandwerks, Unterlassungsklage erhoben, da nach ihrer Auffassung die Übernahme solcher Arbeiten durch die Stadtwerke nicht mit den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts in Einklang stünden. Die Vorinstanzen hatten dieser Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof sah hierin jedoch keinen Verstoß gegen § 1 UWG.

§ 1 UWG verbietet ein gegen die "guten Sitten" verstoßendes Verhalten im Wettbewerb. Durch die Rechtsprechung sind hier zahlreiche Fallgruppen erarbeitet worden. Dazu gehören u. a. die Fallgruppen "Vorsprung durch Rechtsbruch" und "Marktstörung". In die erste Gruppe wurde durch zahlreiche Entscheidungen bisher auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen eingeordnet, durch die gegen die Vorschriften des Kommunalrechts zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung verstoßen wurde. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegen getreten. Nach seiner Ansicht ist eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde nicht schon deshalb als unlauterer Wettbewerb gegenüber privaten Konkurrenten anzusehen, weil sie der Gemeinde nach Kommunalrecht untersagt ist. Ansprüche aus dem UWG richteten sich gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten auf dem Markt. Sie hätten nicht im Sinn, Wettbewerbern zu ermöglichen, andere unter Berufung darauf, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern wolle, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berührten.

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung könne sich, so der BGH weiter, nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Davon sei die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage zu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfe und welche Grenzen insoweit gesetzt seien oder gesetzt werden sollten. Die Lösung dieser Frage sei Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltungen sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Landkreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen Gerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem UWG.

Zukünftig können sich damit private Konkurrenten kommunaler Unternehmen nicht mehr mit der Begründung an die Zivilgerichte wenden, dass die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit eines kommunalen Unternehmens als solche gegen § 1 UWG verstoße. Eine solche Klage kann lediglich mit der Begründung versehen werden, dass das kommunale Unternehmen im Sinne der zweiten genannten Fallgruppe gemäß § 1 UWG gegen die guten Sitte verstoße. Das ist z. B. der Fall, wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden, die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht oder der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet wird.

Az.: G/3 810-05

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