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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 38/2013 vom 06.12.2012
Bundesrat gegen Jahressteuergesetz 2013
Das Jahressteuergesetz 2013 kann vorerst nicht in Kraft treten. Die Länder versagten dem Gesetz die Zustimmung. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Bundesrat hatte zu dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen. Der Bundestag hatte aber nur einen Teil der Vorschläge umgesetzt. Für die kommunale Ebene spielen insbesondere drei Aspekte in dem Gesetzgebungsverfahren eine Rolle:
Gewerbesteuerzerlegung bei Erneuerbaren-Energien-Anlagen
Der Bundesrat hatte angeregt, den besonderen Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, wie er bislang nur für Windkraftanlagen gilt, auf alle Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (Wasserkraft, Biomasse, solare Strahlungsenergie etc.) auszudehnen. Für Anlagen zur Erzeugung von Windenergie wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt. Hier erfolgt gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zu 30 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 70 Prozent nach dem Sachanlagevermögen.
Die Absicht der Länder, die Standortgemeinden von Erneuerbaren-Energien-Anlagen zukünftig an der Gewerbesteuer zu beteiligen, wurde vom DStGB und StGB NRW ausdrücklich begrüßt. Die Ausdehnung des besonderen Zerlegungsmaßstabes wurde vom Bundestag allerdings auf Solarenergieanlagen beschränkt. Für die Anwendung des besonderen Zerlegungsmaßstabes bei Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie wurde ein Übergangszeitraum von 2013 bis 2022 festgelegt. In diesem soll für Neuanlagen (Genehmigung nach dem 30. Juni 2012) bereits der besondere Zerlegungsmaßstab, für die übrigen Anlagen noch der bisherige Zerlegungsmaßstab gelten.
Befreiung kommunaler Zusammenschlüsse von der Grunderwerbsteuer
Nicht aufgenommen wurde hingegen die erneut vorgetragene Forderung des Bundesrates, den Übergang von Grundstücken und von Gesellschaftsanteilen bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften im Grunderwerbsteuergesetz steuerfrei zu stellen. Das entspricht auch einer langjährigen Forderung der kommunalen Spitzenverbände. Hier gibt es aber parallel laufend noch einen vom Bundesrat am 30. März 2012 beschlossenen Gesetzesantrag (BR-Drs. 737/11).
Besteuerung von Streubesitzdividenden
Die Länder hatten zudem vorgeschlagen, die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitz bis zu einer Beteiligungshöhe von 10 Prozent aufzuheben. Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen von unter 10 Prozent sollen zukünftig nicht mehr nach § 8b Körperschaftsteuergesetz steuerbefreit sein. Auf diesem Wege soll die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) festgestellte Ausländerdiskriminierung beseitigt werden. Dieser Vorschlag wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen.
Auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände lehnt eine solche Regelung strikt ab. Stattdessen haben sich die kommunalen Spitzenverbände dafür ausgesprochen, den von der Regierungskoalition eingeschlagenen Weg zu verfolgen. Diese hat aktuell einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die vom EuGH festgestellte Ausländerdiskriminierung beseitigt wird, indem ausländische Dividendenempfänger bei Vorliegen enger Voraussetzungen die deutsche Kapitalertragsteuer erstattet bekommen. Die Länder lehnen diesen Weg wegen der damit für sie verbundenen Steuermindereinnahmen ab. Gerade auch vor diesem Hintergrund hatte der Finanzausschuss dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Az.: IV/1 920-07