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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 351/2002 vom 05.06.2002
Bundesrat zur Klärschlamm-Verwertung
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 2002 die von Bayern und Baden-Württemberg eingebrachte Entschließung zu einem Verbot der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung abgelehnt und stattdessen einem von den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Niedersachsen eingebrachten Alternativvorschlag zugestimmt, der u.a. eine Novellierung der Klärschlammverordnung einfordert. Ein Totalverbot der Klärschlammausbringung ist nicht mehr Bestandteil des Entschließungsantrags.
Der Bundesrat hat sich auf der Grundlage des Beschlusses der gemeinsamen AGRAR- und Umweltministerkonferenz vom 13. Juni 2001 sowie aufbauend auf den Ergebnissen einer gemeinsamen wissenschaftlichen Anhörung des Bundesumweltministeriums sowie des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 25./26. Oktober 2001 für eine Reduzierung des Schadstoffeintrags über Düngemittel in den Boden ausgesprochen.
Nach Auffassung des Bundesrates dürfen nicht nur die Sekundärrohstoffdünger u.a. aus Klärschlamm- und Bioabfällen in die Betrachtung einbezogen werden, sondern der Blick muss auch die wirtschaftseigenen Düngemittel Gülle, Jauche und Stallmist sowie die Mineraldünger umfassen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, die in der Klärschlammverordnung geregelten zulässigen Schwermetallgehalte und Schwermetallfrachten angemessen zu senken. Darüber hinaus sollen qualitätssichernde Maßnahmen im Anlagen- und Verwertungsbereich, z. B. Probenahmen bei den Klärschlammuntersuchungen, festgelegt werden.
Der Bundesrat gibt der regionalen Verwertung von Klärschlamm zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Transparenz in jedem Falle den Vorzug. Insbesondere soll der Schadstoffeintrag in Böden durch eine stärkere Förderung innovativer Technologien reduziert werden. Von der Bundesregierung erwartet der Bundesrat darüber hinaus, dass sie sich bei der Fortschreibung der EG-Klärschlammrichtlinie dafür einsetzt, dass den Anforderungen des Düngemittel-, Futter- und Lebensmittelrechts der Europäischen Union Rechnung getragen und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs für Klärschlämme vermieden wird.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle und des DStGB ist der vom Bundesrat gewählte Ansatz, gleiche Maßstäbe für alle Düngemittel anzulegen, grundsätzlich zu begrüßen. Der dem Entschließungsantrag zugrundeliegende Grundsatz "Gleiches zu Gleichem" stellt indes einen inakzeptablen Ansatz zur Novellierung der Klärschlammverordnung dar. Insbesondere die im Entschließungsantrag geforderte Anpassung der Bodenwerte für Schwermetalle an die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung ist strikt abzulehnen, hätte eine solche Vorgehensweise doch gravierende Folgen für die Praxis der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung. Untersuchungen der ATV/DVWK belegen, dass unter Zugrundelegung der Grenzwerte der Bundesbodenschutzverordnung mit Blick auf Schwermetalle weder Klärschlämme noch Güllen oder Komposte diese neuen Grenzwerte einhalten werden. Insoweit wäre ein faktisches Verwertungsverbot ausgesprochen, was aus kommunaler Sicht nicht akzeptabel ist. Es muss sichergestellt werden, dass insbesondere die aus kleineren Kläranlagen anfallenden, regelmäßig deutlich geringer belasteten Klärschlämme weiterhin verwertet werden können. Grenzwertverschärfungen in der Klärschlammverordnung dürfen darüber hinaus ausschließlich auf der Grundlage nachweisbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu eventuellen Risiken vorgenommen werden. Derartige gesicherte Erkenntnisse sind aber bislang von wissenschaftlicher Seite immer noch nicht vorgelegt worden.
Im übrigen sind durch Bund und Länder im Falle einer Novellierung der Klärschlammverordnung ausreichend Ersatzkapazitäten für eine alternative Entsorgung des Klärschlamms insbesondere der Verbrennung, bereitstellen. Ein Ausstieg aus der Klärschlammverwertung ohne gesicherte alternative Entsorgung ist kein verantwortbares Handeln gegenüber den kommunalen Abwasserentsorgern. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Förderung von technischen Verfahren, die eine schadstoffarme Rückgewinnung der wertgebenden Inhaltstoffe, insbesondere des Phosphats, aus Klärschlämmen ermöglichen, begrüßenswert ist. Soweit der Bundesrat eine stärkere Förderung innovativer Technologien fordert, muss aber gewährleistet werden, dass Kosten für Forschung und Entwicklung sowie den hiermit verbundenen Ausbau von Anlagen nicht allein den kommunalen Kläranlagenbetreibern auferlegt werden dürfen. Hier sind Bund und Länder gefordert, entsprechende Forschungsmittel bereitzustellen. Auch die sonstigen aus einer Verschärfung von Grenzwerten der Klärschlammverordnung bzw. der Düngemittelverordnung resultierenden finanziellen Folgen dürfen nicht auf dem Rücken der Kommunen und dem abwassergebührenzahlenden Bürger ausgetragen werden. Die mit einer Änderung des Status quo verbundenen Mehrkosten müssen zwingend durch Bund und Länder mitfinanziert werden.
Über den weiteren Fortgang wird die Geschäftsstelle berichten.
Az.: II/2 24-091qu/g