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StGB NRW-Mitteilung 758/2002 vom 05.12.2002
Bundesverfassungsgericht zur Altenpflegeausbildung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) getroffenen Regelungen zur Altenpflegeausbildung einstimmig bestätigt, die Zuständigkeit für die Bestimmungen über die Altenpflegehilfeausbildung hingegen den Ländern zugewiesen. Die Ausbildung für die Altenpflegerinnen und Altenpfleger kann damit ab dem 01. August 2003 nach dem neuen Recht bundeseinheitlich durchgeführt werden. Das Gesetz war bislang durch einen Eilantrag Bayerns gestoppt worden. Bayern vertrat die Ansicht, dass Zulassung und Ausbildung im Bereich der Altenpflege ausschließlich Ländersache sein.
Im Altenpflegegesetz wird die Erlaubnis geregelt, die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin/Altenpfleger" oder "Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer" zu führen; zugleich werden diese Berufsbezeichnungen unter den Schutz des Gesetzes gestellt. Zudem regelt das Gesetz die Ziele, die Dauer, die Art und die Träger der Ausbildung in der Altenpflege, die Ausformung des Ausbildungsvertrags, die Durchführung der Ausbildung, die Ausbildungsvergütung und weitere Einzelheiten des Ausbildungsverhältnisses. Das Gesetz enthält weiter Regelungen zur "Ausbildung in der Altenpflegehilfe".
Vordringlicher Zweck des Altenpflegegesetzes ist es, die Ausbildung zu den Berufen in der Altenpflege erstmals bundeseinheitlich zu regeln. Die Aufgaben der Altenpflegerinnen und Altenpfleger werden darin gesehen, älteren Menschen dabei zu helfen, ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wieder zu erlangen. In diesem Rahmen soll die Altenpflege ein breites Spektrum an Angeboten persönlicher Beratung, Betreuung und Pflege eröffnen. Das Altenpflegegesetz soll bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherstellen und das Berufsbild attraktiver gestalten, um so die bisherigen, aus der Vielzahl der unterschiedlichen Landesregelungen folgenden Defizite auszugleichen und den bestehenden Fachkräftemangel zu beseitigen.
Die bundesweite Einführung einer Erstausbildung zu den Berufen in der Altenpflege und die dreijährige Dauer der Ausbildung sollen - neben Veränderungen und Erweiterungen der Ausbildungsinhalte - ebenso wie die finanzielle Absicherung der Auszubildenden die Attraktivität des Berufs erhöhen und ihn anderen Berufen im Bereich Gesundheit angleichen.
Für die Ausbildung zu dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers enthält das Gesetz eine Rahmenvorgabe für die Länder, die eine solche Ausbildung für erforderlich halten.
Az.: III 874