Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 615/2017 vom 21.09.2017

Bundesverwaltungsgericht zu gewerblicher Abfallsammlung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 11.07.2017 (Az. 7 C 35.15) entschieden, dass eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien gemäß § 18 Abs. 5 KrWG durch die zuständige Behörde untersagt werden kann, wenn hierdurch die Alttextilien-Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (hier: eine kreisangehörigen Stadt) wesentlich beeinträchtigt wird. Zunächst stellt das BVerwG fest, dass auch Altkleider und —schuhe, die in einem öffentlich zugänglichen Sammelcontainer eingeworfen werden, als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen sind, denn der Benutzer der Sammelcontainer wolle sich der Altkleider und —schuhe entledigen.

Das BVerwG stellt auch heraus, dass Alttextilien durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (hier: die kreisangehörige Stadt) gesammelt werden können, denn bei Alttextilien handele es sich um so genannte Haushaltsabfälle, für die nach § 20 Abs. 1 KrWG grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht.

Weiterhin führt das BVerwG aus, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nur dann in den Genuss des Schutzes vor gewerblichen Sammlungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG kommt, wenn er selbst (oder ein von ihm beauftragter Dritter) tatsächlich eine hochwertige, getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen (hier: Alttextilien) durchführt. Das BVerwG sieht auch keine unzulässige Diskriminierung von gewerblichen Sammlern gegenüber gemeinnützigen Sammlungen als gegeben an.

Die Bevorzugung gemeinnütziger Sammlungen sei durch ihre besondere Zweckbestimmung (Stichwort: Verwendung der Erlöse für gemeinnützige Zwecke) und andererseits durch die geringe Sammelintensität gerechtfertigt. Auch wenn gegen gemeinnützige Sammlungen nicht wegen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorgegangen werden könne, könnten diese in gleicher Weise wie gewerbliche Sammlungen überwacht werden. Durchgreifende Bedenken gegen eine Privilegierung gemeinnütziger Sammlungen bestehen nach dem BVerwG aber auch deshalb nicht, weil der Träger einer karitativer Einrichtung die Sammlungen auch durch gewerbliche Unternehmen als Dritte durchführen lassen könnte.

Im entschiedenen Fall hat das BVerwG eine wesentliche Beeinträchtigung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen, weil die jährliche Sammelmenge von 76 t für die angezeigte gewerbliche Sammlung bereits 15 % der jährlichen Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausmachte. Das BVerwG hatte bereits mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 7 C 4.15) entschieden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann anzunehmen ist, wenn eine „Irrelevanzschwelle“ von 10 bis 15 % erreicht ist, d. h. dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ca. 10 bis 15 % durch die gewerbliche Sammlung entzogen wird. Ist diese Irrelevanzschwelle erreicht bzw. überschritten, so bleibt es nach dem BVerwG bei der Regelvermutung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrwG, wonach der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit ist diese unzulässig.

Az.: 25.0.2.1 qu

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