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StGB NRW-Mitteilung 555/2005 vom 21.07.2005
Bundesverwaltungsgericht zu Lärmimmissionen durch Freibäder
Mit Beschluss vom 26.05.2004 (Az.: BVerwG 4 BN 24.04) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2004 (Az.: 3 S 2548/02) zurückgewiesen. Eine Divergenz zwischen dem o.g. Urteil und dem Beschluss des BVerwG vom 18.12.1990 (Az.: BVerwG 4 N 6.88) liege nicht vor.
Im zugrunde liegenden Fall gingen von einem Freibad, welches an das im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet angrenzt, während der sonn- und feiertäglichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr an sechs bis acht Tagen im Jahr Lärmimmissionen aus, die nur für Gewerbegebiete zulässige Werte erreichten. Da diese Zahl jedoch deutlich unter den durch die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) als selten eingestuften 18 Ereignissen pro Jahr zurückbleibe, könnten die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB toleriert werden.
Eine Divergenz zu dem o.g. Beschluss des BVerwG wurde aus dem Grund abgelehnt, dass dieser Beschluss nicht den Rechtssatz enthalte, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet, welches an eine emittierende Anlage heranrückt, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht mehr überwindbar ist, wenn die Immissionen über die Immissionsrichtwerte für Misch- und Dorfgebiete hinausgehen. Vielmehr habe der Senat betont, dass die Ermittlung eines Grenzwertes immer nur das Ergebnis einer tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalles sei und sich auch der zulässige Grad der Abweichung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richte. Die vom Senat in einem Fall ausgesprochene Billigung einer Überschreitung des Orientierungswertes technischer Regelungswerte für Wohngebiete um 5 dB (A) als mögliches Ergebnis einer gerechten Abwägung markiere keine äußere Grenze dessen, was durch Abwägung überwunden werden könne.
Für den Fall der Ausweisung eines Wohngebietes neben einer Sportanlage sei den in der 18. BImschV enthaltenen Wertungen Rechnung zu tragen, so dass die Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerts tags um bis zu 10 dB(A) bei seltenen Ereignissen im Sinne der Nr. 1.5 des Anhangs für zumutbar gehalten werden könne. So könne Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, dass das Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebietes zurückgestellt wird. Maßgeblich seien wiederum die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Az.: IV/2