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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 48/2009 vom 04.12.2008
Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der privaten Haushalte
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2008 (Az. 7 C 51.07) entschieden, dass Abfälle, die in Ferienhäusern anfallen, solche aus privaten Haushaltungen sind. Damit ist klargestellt, dass Abfälle, die in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen anfallen der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden müssen. Dieses gilt sowohl für Abfälle zur Beseitigung als auch für Abfälle zur Verwertung, weil in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht für alle Abfälle aus privaten Hauhaltungen gesetzlich verankert worden ist.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist der Begriff der private Haushaltungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG deckungsgleich mit der Definition in § 2 Nr. 2 Gewerbeabfall-Verordnung. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind danach solche, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Private Haushaltungen sind hiernach Personengemeinschaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische inne haben. Wie beim betreuten Wohnen in Seniorenwohnanlagen (- sog. Altenappartments - dazu: BVerwG, Urteil vom 27.4.2006 – Az.: 7 C 10.05) ist nach dem Bundesverwaltungsgericht auch in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen eine selbstbestimmte Lebensgestaltung möglich. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bislang eine eigenständige, auf Dauer angelegte Haushaltsführung für erforderlich erachtet. Diese erfordere jedoch nicht, dass ein privater Haushalt stets von ein und demselben Personenkreis genutzt werde. Der Umstand, dass die Nutzer der Ferienhäuser oder Ferienwohnungen in zeitlichen Abständen von ein oder zwei Wochen wechselten, stelle – so das Bundesverwaltungsgericht – eine an vorhandenen Hausrat anknüpfende Haushaltsführung nicht in Frage. Eine private Lebensgestaltung sei auch in den Fällen wechselnder Nutzer gegeben. Für die Dauerhaftigkeit der Nutzung komme es darauf an, dass die Ferienwohnung oder das Ferienhaus aufgrund der Ausgestaltung für den jeweiligen Nutzer ein funktionales Äquivalent der Hauptwohnung darstelle und in diesem Sinne auf eine dauerhafte Nutzung angelegt sei.
Anders sei es dagegen bei Abfällen aus gewerblichen Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Zimmervermietungen mit ständig wechselnden Gästen. Hier fielen gewerbliche Siedlungsanfälle an, die unter § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG fielen, d.h. hier müssten nur die anfallenden Abfälle zur Beseitigung überlassen werden. Das gleiche gelte für private oder öffentliche Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Schulen oder Verwaltungen (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a Gewerbe-Abfall-Verordnung).
Für die betrieblichen Teilbereiche des Ferienanlagenbetreibers sei allerdings wiederum von gewerbeähnlichen Siedlungsabfällen auszugehen. Diese gelte etwa für die Rezeption oder Gemeinschaftseinrichtungen, die von der Gesamtheit der Mieter in der Ferienhausanlage – etwa zur Freizeitgestaltung - genutzt würden.
Az.: II/2 31-02 qu/ko