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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 750/2004 vom 14.09.2004
Bundesverwaltungsgericht zur Ablagerungs- und Deponieverordnung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2004 (Az.: 7 B 14.04) die unmittelbare Geltungswirkung der verordnungsrechtlichen Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen in der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung bestätigt. Demnach machen die Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung entgegenstehende Regelungen existierender Planfeststellungbeschlüsse wirkungslos. Nach dem Bundesverwaltungsgericht geht aus der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung klar hervor, dass diese Verordnungen die Pflichten der Deponiebetreiber und die Anforderungen an die Deponien unmittelbar gestalten. Die Verordnungen richteten sich unmittelbar an die Deponiebetreiber (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Abfallablagerungsverordnung, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Deponieverordnung) und bestimmten konkrete Ablagerungsvoraussetzungen und deponietechnische Anforderungen (§§ 3 und 4 Abfallablagerungsverordnung, §§ 3 und 6 Deponieverordnung). Damit wirkten diese Verordnungen unmittelbar auf die Rechtsposition von Betreibern bereits zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen ein, die den Anforderungen der Verordnungen nicht genügten. Dieses Verhältnis der Verordnungen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen sei damit im Sinne eines unmittelbar wirkenden, die Zulassungsentscheidungen modifizierenden Vorrangs der Verordnungen geregelt, wie dieses bereits in der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehen sei (§ 36 c Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g