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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 202/2004 vom 16.02.2004
Bundesverwaltungsgericht zur Abwasserabgabe
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2003 (Az.: 9 C 1/03 - NVWZ-RR 2004, S. 64 ff) entschieden, dass die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz voraussetzt, dass die Investitionen zur Minderung zumindest eines der in § 3 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameters führen, bei dem die in der Anlage zu § 3 Abwasserabgabengesetz genannten Schwellenwerte überschritten sind und der deswegen in den maßgeblichen Festsetzungsbescheiden abgaberelevant gewesen und in diesem Sinne bewertet ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist entscheidend für die Verrechnungsmöglichkeit, ob der Abgabenpflichtige in den maßgeblichen Abgabejahren zu einer Abwasserabgabe bezüglich des durch die Investition reduzierten Schadstoffs herangezogen worden ist. Nur diese Auslegung entspreche auch dem Lenkungsziel des Abwasserabgabengestzes sowie dem Sinn und Zweck der Verrechnungsregelung. Von der Abwasserabgabe solle eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen. Diese Lenkungswirkung werde durch das Bauphasenprivileg nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden könne (vgl. BVerwG, NVWZ-RR 1999, S. 670).
Mit dieser Regelungen sei aber keine Veränderung der in den §§ 3 ff. Abwasserabgabengesetz geregelten Maßstäbe für die Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers verbunden. Durch die Festlegung von Schwellenwerten in der Anlage zu § 3 Abwasserabgabengesetz habe der Gesetzgeber die Anreizwirkung der Abwasserabgabe begrenzt. Auf Maßnahmen, die nur die Schadstofffracht eines solchen Parameters vermeiden oder verringern, der diese Schwellenwerte ohnehin nicht überschreite, sei es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht angekommen. Denn dieser Parameter wirke sich von vornherein nicht auf die Abwasserabgabe aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Abwasserabgabengesetz). Die Verminderung der entsprechenden Schadstofffracht führe dementsprechend nicht zu einer Senkung der Abwasserabgabe. Wäre für Investitionen zur Verminderung dieser Schadstofffracht die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz eröffnet, ergäbe sich eine Anreizwirkung für Gewässerschutzmaßnahmen, für die der Gesetzgeber gerade keinen Handlungsbedarf gesehen habe und die die vom Gesetzgeber beabsichtigte Lenkungswirkung des Abwasserabgabengesetzes verfälschten.
Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz müsse deswegen auf Investitionen beschränkt sein, die zumindestens einen der in § 3 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz genannten Parameter betreffen, bei dem die in der Anlage Teil A Abs. 1 genannten Schwellenwerte überschritten seien und der deswegen in den maßgeblichen Festsetzungsbescheiden abgaberelevant gewesen und in diesem Sinne auch bewertet worden sei.
Az.: II/2 24-40 qu/g