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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 377/2017 vom 16.05.2017
Bundesverwaltungsgericht zur Klärschlammentsorgung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 07.02.2017 (Az. 9 B 30.16 — abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de) entschieden, dass die Abfuhr von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen über den so genannten „rollenden Kanal“ (Transportfahrzeuge) nicht dem Abfallrecht, sondern allein dem Wasser- bzw. Abwasserrecht unterfällt. Nach dem BVerwG ist für diese Zuordnung die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) maßgeblich. Danach gehört die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms zur Abwasserbeseitigung und Klärschlämme aus Kleinkläranlagen sind damit der Abwasserbeseitigungspflicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unterworfen. Außerdem wird nach dem BVerwG der Begriff der Abwasserbeseitigung in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG definiert. Dort sei eindeutig geregelt, dass auch das Sammeln, hier also das Sammeln des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms durch Transportfahrzeuge, der Abwasserbeseitigung zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund ist nach dem BVerwG das Abfallrecht für den sog. rollenden Kanal nicht einschlägig.
Az.: 24.1.2 qu