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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 56/2001 vom 20.01.2001
Bundesverwaltungsgericht zur Vergnügungssteuer
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 3.99 - entschieden, daß der Grundsatz der Steuergerechtigkeit keine Differenzierung nach Aufstellorten gebietet, wenn in einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit mit einem Steuersatz von 50 DM monatlich veranlagt werden. Wörtlich führt das Gericht aus:
"Anders als bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit unterscheidet die Antragsgegnerin in ihrer Vergnügungssteuersatzung bei sonstigen Geräten und Spielen ohne Gewinnmöglichkeit nicht nach Aufstellorten. Die zuletzt genannten Geräte werden nach § 9 Nr. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit einem Steuersatz von 50 DM pro Monat veranlagt. Dieser Steuersatz ist unter heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen geringfügig. Noch niedriger - nämlich mit monatlich 20 DM - werden in der Vergnügungssteuersatzung nur die Musikautomaten besteuert. Der Steuersatz für Geräte und Spiele ohne Gewinnmöglichkeit stellt sich unter diesen Umständen als "Sockelbetrag" dar, bei dem sich die Frage, ob wegen Unterschiedlichkeiten des Aufstellortes Differenzierungen "nach unten" geboten sein könnten, dem Satzungsgeber nicht aufdrängen mußte. Dementsprechend ist es unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn sich die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin damit begnügt, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit einen nach Aufstellorten unterschiedlichen Steuersatz vorzusehen: Diese Geräte werden - wegen der größeren Attraktivität, die Gewinnspielen typischerweise zukommt - mit einem Steuersatz von 200 DM veranlagt, der sich bei Aufstellung in Spielhallen und anderen Orten, die überwiegend dem Betrieb dieser Geräte dienen, auf 400 DM verdoppelt. Diese Verdoppelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Spielhallen vom Publikum gezielt wegen der Gewinnspielmöglichkeiten aufgesucht werden, was an anderen Orten (z.B. Gaststätten) nicht der Fall ist. Soweit der bis zum 31.7.1999 für das kommunale Steuerrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 25.1.1995 - BVerwG 8 N 2.93 (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28) hinsichtlich des Steuersatzes von 50 DM einen abweichenden Standpunkt zum Ausdruck gebracht haben sollte, hält der nunmehr zuständige erkennende Senat daran nicht fest.
Ebenso wie mit dem nationalen höherrangigen Recht steht die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit ihren beanstandeten Regelungen auch mit dem europäischen Recht im Einklang."
Az.: IV/1 933-00