Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 325/2005 vom 15.04.2005
Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden
Der Bundesrat hat am 18. März 2005 der von der Bundesregierung erlassenen Achtzehnten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (18. DA-ÄndVwV) zugestimmt. Vor ihrer Veröffentlichung stehen die Änderungen im Internet auf der Seite www.bundestag.de (unter DIP) als Bundesratsdrucksache 79/05 zur Verfügung. Die Änderung trägt zwischenzeitlichen Rechtsänderungen Rechnung und zielt darüber hinaus auf eine Verwaltungsvereinfachung ab.
Der Inhalt der 18. DA-ÄndVwV wird weitgehend von Rechtsänderungen bestimmt, die sich direkt oder indirekt auf das Personenstandswesen auswirken; zu nennen sind insbesondere
- das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004,
- das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004,- das am Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts,
- die ab dem 1. März 2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Weitere Änderungen sind durch Anregungen aus der Praxis veranlasst. So soll z.B. vermehrter Einsatz von Laserdruckern für die Rechtswirk-samkeit von Urkunden unschädlich sein oder dadurch eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt werden, dass die bisher vorgeschriebene eingehende Prüfung der Standesämter durch Aufsichtsbehörden im Hinblick auf den inzwischen bundesweit hohen Ausbildungsstand der Standesbeamtinnen und Standesbeamten gelockert wird. Über die Prüfungsintensität entscheiden zum Teil die Aufsichtsbehörden selbst.
Az.: I/2 120-02