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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 523/2016 vom 25.07.2016
E-Governmentgesetz NRW in Kraft
Mit der Verkündung in den Geltenden Gesetzen und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (elektronisch SGV. NRW, gedruckt GV. NRW. 2016, S. 551) ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Governmentgesetz NRW) am 16.07.2016 in Kraft getreten. Damit stehen nunmehr auch diverse Fristen fest. So werden die in § 3 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Verpflichtungen, einen elektronischen Zugang zur Verwaltung zu eröffnen, am 01.01.2018 wirksam. Die NRW-Landesregierung muss bis zum 01.01.2020 die Erfahrungen mit dem E-Governmentgesetz NRW überprüfen und dem NRW-Landtag darüber berichten.
Die Überprüfung von Rechtsvorschriften des Landes, ob die darin enthaltene Verpflichtung zur Schriftform oder zum persönlichen Erscheinen noch erforderlich ist, soll nun bereits zum 01.01.2019 abgeschlossen sein. Im Gesetzentwurf war noch eine Frist von drei Jahren veranschlagt worden. Über das Ergebnis ist ebenfalls dem NRW-Landtag zu berichten.
Az.: 17.0.5.4.2